180 XI.
Wenn abgesonderte Gemarkungen oder einzelne Orte einer zusammengesetzten Gemeinde
eigene Wahldistrikte bilden, so tritt an die Stelle des Bürgermeisters und des Gemeinderats
der Stabhalter und der Verwaltungsrat.
In Gemeinden, welche in mehrere Wahldistrikte eingeteilt sind, werden die erforderlichen
Wahlkommissionen durch den Gemeinde-(Stadt-yrat gebildet, der die Vorsitzenden aus seiner
Mitte oder aus den Mitgliedern des Bürgerausschusses, die zwei Beisitzer aus der Zahl der
Wahlberechtigten ernennt und einen Protokollführer, der nicht Wahlberechtigter zu sein
braucht, bestellt.
Die Wahlkommission hat über alle vorkommenden Zweifel und Anstände, insbesondere
über die Zulassung zur Wahl und die Gültigkeit der Stimmzettel, nach Stimmenmehrheit zu
entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Mindestens
drei Mitglieder der Kommission müssen während der ganzen Wahlhandlung im Wahllokal
anwesend sein.
§ 23.
Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. Die
Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem Kennzeichen versehen sein;
sie sollen 9 zu 12 cm groß und von mittelstarkem Schreibpapier sein und sind außerhalb des
Wahllokals mit dem Namen desjenigen, welchem der Wähler seine Stimme geben will, hand-
schriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen.
Die Stimmzettel sind in einem mit dem amtlichen Stempel versehenen Umschlag, der
sonst keine Kennzeichen haben darf, abzugeben. Die Umschläge sollen aus undurchsichtigem
Papier gefertigt sein; sie sind in der erforderlichen Zahl bereit zu halten.
Die Umschläge werden den Gemeinden vom Ministerium des Innern durch Vermittlung
der Bezirksämter geliefert. Die Kosten trägt die Großherzogliche Staatskasse.
g 24.
Der Tisch, an welchem die Wahlkommission Platz nimmt, ist so aufzustellen, daß er von
allen Seiten zugänglich ist.
Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Um—
schläge gestellt.
Vor dem Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission davon zu überzeugen, daß
die Wahlurne leer ist.
Durch Bereitstellung eines der Beobachtung unzugänglichen, mit dem Wahllokal in un—
mittelbarer Verbindung stehenden Raumes ist Vorsorge zu treffen, daß der Wähler seinen
Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag.
g 25.
Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, erhält von einer durch die Wahl—
kommission in der Nähe des Zugangs zu dem Nebenraum aufgestellten Person, welche kein