Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XI. 181 
Mitglied der Wahlkommission sein darf, einen abgestempelten Umschlag. Hierauf begibt er 
sich in den Nebenraum, wo er den Stimmzettel in den Umschlag steckt, tritt sodann an den 
Tisch der Wahlkommission, nennt seinen Namen, sowie auf Erfordern seine Wohnung und 
übergibt, sobald der Protokollführer den Namen in der Wählerliste gefunden hat, den Um- 
schlag mit dem Stimmzettel dem Vorsitzenden der Wahlkommission oder dessen Vertreter, der 
ihn sofort uneröffnet in die Wahlurnc legt. 
Wähler, welche durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren Stimmzettel eigenhändig 
in den Umschlag zu legen und diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen sich der Bei- 
hilfe einer Vertrauensperson bedienen. 
Stimmzettel, welche die Wähler nicht in den abgestempelten Umschlag oder welche sie 
in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag abgeben wollen, hat der Vorsitzende der 
Wahlkommission zurückzuweisen, ebenso die Stimmzettel solcher Wähler, welche sich in den 
Nebenraum (Absatz 1) nicht begeben haben. Der Vorsitzende der Wahlkommission hat darauf 
zu halten, daß die Wähler in dem Nebenraum (Absatz 1) nur so lange verweilen, als un- 
bedingt erforderlich ist, um den Stimmzettel in den Umschlag zu stecken. 
8 26. 
Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe eines jeden Wählers neben dem 
Namen in der dem Protokoll anzuschließenden Wählerliste. 
Die Wahlkommission läßt keine Wähler zur Abstimmung zu, welche nicht in die Wähler- 
liste eingetragen sind. 
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl teilnehmen. 
827. 
Nach Umlauf der Zeit, innerhalb welcher die Abstimmung zu geschehen hat, werden die 
Umschläge aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. Zugleich wird die Zahl der 
Abstimmungsvermerke in der Wählerliste (§ 26 Absatz 1) festgestellt. Ergibt sich dabei auch 
nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit, so ist dies nebst dem etwa zur Aufklärung 
Dienlichen im Protokoll anzugeben. 
8 28. 
Sodann erfolgt die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel. Einer der beiden Bei- 
sitzer öffnet jeden Umschlag, nimmt den Stimmzettel heraus und übergibt diesen dem Vor- 
sitzenden der Wahlkommission, der ihn laut vorliest und nebst dem Umschlag dem anderen Bei- 
sitzer zur Aufbewahrung bis zum Ende der Wahlhandlung weiterreicht. 
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll auf, vermerkt 
neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme einzeln und zählt die Stimmen laut. 
In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste nach dem Muster in Anlage 3, welche 
ebenso wie die Wählerliste zur Beurkundung der Richtigkeit der Aufzeichnung der Abstimmungs= 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.