Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

184 XI. 
g 38. 
Lehnt der Gewählte die Wahl ab oder wird dieselbe für ungültig erklärt, so hat das 
Ministerium des Innern sofort eine neue Wahl zu veranlassen. Für diese Nachwahlen bleiben 
die Wahldistrikte und die Wahllokale unverändert, soweit nicht eine Verlegung der Wahllokale 
geboten erscheint. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mitglieder während der 
Wahlperiode Ersatzwahlen stattzufinden haben. 
zenn einer dieser Fälle innerhalb eines Jahres nach der allgemeinen Erneuerungswahl 
eintritt, so bedarf es einer neuen Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten nicht; andern- 
falls müssen die gesamten Wahlvorbereitungen mit Einschluß der Aufstellung und Auslegung 
der Wählerlisten erneuert werden. 
933. 
Das Protokoll über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse ist vom Wahlkommissär 
dem Ministerium des Innern vorzulegen. 
2. Wahl durch die landwirtschaftlichen Vereinigungen und Verbändc. 
(5 9 Ziffer 2 des Gesetzes.) 
8 40. 
Wahlberechtigt für die Landwirtschaftskammer sind: 
1. der Badische Landwirtschaftliche Verein; 
2. der Badische Bauernverein: 
3. der Verband der landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaften im Großherzogtum Baden: 
4. der Genossenschaftsverband badischer landwirtschaftlicher Vereinigungen; 
5. der badische Molkereiverband; 
6. der badische Landesobstbauverein; 
7 der Verband der Oberbadischen Zuchtgenossenschaften; 
8. der Verband der Mittelbadischen Zuchtgenossenschaften; 
9. der Verband der Unterbadischen Zuchtgenossenschaften; 
10. der Verband der Vorderwälder Zuchtgenossenschaften; 
11. der Verband der Hinterwälder Zuchtgenossenschaften; 
12. der Verband der Oberbadischen Pferdezuchtgenossenschaften: 
13. der Verband der Mittelbadischen Pferdezuchtgenossenschaften; 
14. der Verband der Unterbadischen Pferdezuchtgenossenschaften: 
15. die Schwarzwälder Pferdezuchtgenossenschaft: 
16. der Oberbadische Weinbanverein: 
17. der Verband der Oberbadischen Wingervereine: 
18. der Affentaler Winzerverband; 
19. der Verband der Oberbadischen Naturweinbauvereine; 
20. der Verband der badischen Geflügelzuchtvereine;
	        
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