Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsiebzigster Jahrgang. 1916. (77)

52  1916
XXIV.  Gesetz
vom  2.  November  1916,
betreffend  die  Verlängerung  der  laufenden  Wahlperiode
der  Landtagsabgeordneten.
Wir  Günther,
von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg,  Graf  zu  Hohnstein,
Herr  zu  Aunstadt,  Sondershausen,  Leutenberg  und  Blankenburg,
verordnen  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  und  mit  Zustimmung  des  Landtags,
was  folgt:
Einziger  Artikel.
Die  laufende  Wahlperiode  der  Landtagsabgeordneten  wird  bis  zum  31.  Dezember
1917  verlängert.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Insiegel.
So  geschehen
Rudolstadt,  den  2.  November  1916.
Günther.

(L.  S.
Frhr.  v.  d.  Recke.

 

&AXXV.  Gesetz
vom  2.  November  1916,

betreffend  die  weitere  Verlängerung  der  Wahlperioden  der  Mitglieder,
der  Stadträte  und  der  Gemeinderäte.

Wir  Ginther,
von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg,  Graf  zu  Hohrstein,
Herr  zu  Arnstadt,  Sondershausen,  Leutenberg  und  Blankenburg,
verordnen  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums  und  mit  Zustimmung  des  Landtagt,
was  folgt: