52 1916
XXIV. Gesetz
vom 2. November 1916,
betreffend die Verlängerung der laufenden Wahlperiode
der Landtagsabgeordneten.
Wir Günther,
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein,
Herr zu Aunstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags,
was folgt:
Einziger Artikel.
Die laufende Wahlperiode der Landtagsabgeordneten wird bis zum 31. Dezember
1917 verlängert.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 2. November 1916.
Günther.
(L. S.
Frhr. v. d. Recke.
&AXXV. Gesetz
vom 2. November 1916,
betreffend die weitere Verlängerung der Wahlperioden der Mitglieder,
der Stadträte und der Gemeinderäte.
Wir Ginther,
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohrstein,
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtagt,
was folgt: