fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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wegen Bestechung, deren er für über- Am 1r. December ist: " 
wiesen angenommen worden, so wie we- 5. Frledrich Martin, von Alpirspach, 
gen Annahme einer unerlaubten Zech- Oberamts Oberndorf, wegen einet Real- 
Freibaltung, neben Confiscation der von und einiger Verbal-Injurlen gegen seine 
ihn ongenommenen vier kleinen Thaler, Mutter, ausgestoßener Drohungen gegen 
seiner Stelle als Untersürster entsetzt, den Oberbeamten und unbotmäßigen Be- 
zu Bekleidung eines bffentlichen Amtes nehmens in dem Gesängniß unter Ein- 
für unfählg erklärt und zu Erstat- rechnung eines Tbells des erstandenen 
tung sämtlicher Untersuchungs-Kosten Arrests als Strafe, neben der Verbind= 
verurtheilt. lichkeit zum Ersatze sämtlicher Untersu- 
An demselben Tage ist: chungs Kosten, so wie des von ihm in 
z. die lerige Gortliebin Gde, von Trall= dem Gefängnisse gestifteten Schadens 
kingen, Oberamts Urach, wegen wieder- mit drei und einhalbmonatlicher 
bolten und dabel ausgeselchneten Dieb- Zuchthausstrafe belegt worden. 
stahls, auch wegen eines durch Anlehen An demselben Tage ist: 
umer falschen Vorspleglungen verübten 6. die zu Sulz in Untersuchung gekom- 
Betrugs, neben der Verbindlichkelt zum mene Benedikta Steiner, von Birken- 
Ersetze der entwendeten Geldsumme, s bhard, Oberamts Blberach, wegen Ver- 
wie der Arrest, und Umeersuchungs- bindung mit Gaunern, Berrugs durch 
Kesten zu ein und einhalb jährlger Annahme elnes falschen Namens und 
Juchthausstrafe mit derbem Willkomm dabel bartnäckig fortgesetzten Läugnens, 
und zu nachheriger, wenigstens ein jäh- dann wegen längere Zelt angedauerten 
riger Elnsperung in ein Zwangs= Ar- Conkublnats und Vaglrens, ferner we- 
beltehaus verurtbellt worden. gen nachgefolgter Tbeilnahme an zwel. 
Am 3. Derember wurde: Diebstählen, neben der Verbindlichkeit 
I. Johann Georg Rähle, von Bezingen, zum Ersatze ihrer Verbaft., so wie eines 
Oberamts Reutlingen, wegen ehebrecherl- noch zu bestimmenden Antbeils an den 
schen Conkubsnats, neben Zuscheldung der Untersuchungs Kosten und des Schadene 
Hälfte der Umersuchungs-Kosten zu drei zu neunmonatlicher Zuchihausstrase, 
und einhalbmenatlicher Festungs- nebst Willkomm und zu nachheriger we- 
Arbelt verurppeilt. nigstens fünfmonatlicher Einsper=
	        
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