Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XI. 193 
Dieselbe stimmte mit der Zahl derjenigen Wähler, neben deren u## durchlricheu, weun die 
Namen in der Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war, Zidien 8 übereinstanmrn. 
überein. 
krohrr als die Zahl derjenigen Wähler, 
neben deren Namen in der Wählerliste der Abstimmungsvermerk ge- 
macht war. Zur Aufklärung dieser Verschiedenheit, welche sich auch 
bei wiederholter Zählung herausstellte, dient folgendes: 
Dieselbe war um 
  
Wird durchstrichen, wenn die 
Zahlen übereinstimmen. 
Hierauf erfolgte die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel. Einer der Beisitzer 
öffnete jeden Umschlag einzeln, nahm den Stimmzettel heraus und übergab ihn dem Vor- 
sitzuden der Wahlkommission, der ihn laut vorlas und nebst dem Umschlag dem anderen 
Beisitzer weiterreichte; dieser bewahrte die Stimmzettel nebst Umschlägen bis zum Ende der 
Wahlhandlung auf. 
Der Protokollführer nahm den Namen jedes Kandidaten, welcher Stimmen erhielt, in 
das Protokoll auf, vermerkte dabei jede, dem Kandidaten zugefallene Stimme einzeln und 
zählte die Stimmen laut. 
In gleicher Weise führte der Beisitzer 
eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste beim Schlusse der Verhandlung von der 
Wahlkommission unterschrieben und dem Protokolle beigefügt wurde. 
Durch Beschluß der Wahlkommission wurden Stimmzettel für ungültig erklärt 
und zwar: 
1. (Hier ist der Grund der Ungültigkeit anzugeben.) 
2 Desgleichen. 
3. Desgleichen. 
u. s. w. 
Dagegen wurden die nachbezeichneten Stimmzettel, hinsichtlich deren sich die nachstehenden 
Bedenken ergeben hatten, aus folgenden Gründen durch Beschluß der Wahlkommission für 
gültig erklärt. 
1. 
u. s. w. 
Die sämtlichen vorbezeichneten Stimmzettel und Umschläge, hinsichtlich deren es einer Be- 
schlußfassung der Wahlkommission bedurft hatte, wurden mit fortlaufenden, den vorstehend 
angegebenen entsprechenden Nummern versehen und dem Protokolle beigefügt. 
Die Zahl der Stimmen betrug
	        
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