Nr. XII. 197
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 25. März 1913.
Inhalt.
Verordnungen und Bekanntmachungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der
Instiz und des Auswärtigen: die Dienstaufsicht über die Gemeindegerichte betreffend; das Verfahren vor den
Gemeindegerichten betreffend; des Ministeriums des Kultus und Unterrichts und des Ministeriums
des Innern: die nichtstaatlichen Lehr- und Erziehungsanstalten betreffend; des Ministeriums des Innern: die
Sicherung der öffentlichen Gesundheit und Reinlichkeit betreffend; die Geschäftsordnung für die Kreisversammlungen betreffend;
die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend.
Verordnung.
(Vom 13. März 1913.)
Die Dienstaussicht über die Gemeindegerichte betreffend.
Auf Grund des § 19 des badischen Einführungsgesetzes zu den Reichsjustizgesetzen vom
3. März 1879 wird hiermit verordnet, was folgt:
81.
In Ausübung des amtsgerichtlichen Dienstaufsichtsrechts über die Gemeindegerichte werden
bei den Gemeindegerichten regelmäßige Dienstprüfungen vorgenommen.
82.
Die Dienstprüfungen bei den Gemeindegerichten sind regelmäßig mit denjenigen bei den
Standesämtern zu verbinden. An den Amtsgerichtssitzen selbst bleibt es den Amtsgerichten
überlassen, die Dienstprüfung bei dem Gemeindegericht auch zu einem anderen Zeitpunkt,
mindestens aber alle 2 Jahre, vorzunehmen. In den der Städteordnung unterstehenden Städten
sollen die Dienstprüfungen bei dem Gemeindegericht stets durch den Amtsgerichtsvorstand er—
folgen, welchem überlassen bleibt, die Dienstprüfungen auf längere, niemals aber 4 Jahre
überschreitende Zeiträume zu beschränken.
83.
Die Erlassung näherer Vorschriften über die Art der Vornahme der Dienstprüfungen
und die Ausübung der Dienstaufsicht über die Gemeindegerichte bleiben der besonderen Anordnung
des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen vorbehalten.
Karlsruhe, den 13. März 1913.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen.
von Dusch. Karle.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913. 28