Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XII. 203 
Verordnung. 
(Vom 14. März 1913.) 
Die Geschäftsordnung für die Kreisversammlungen betreffend. 
Die mit Erlaß des Ministeriums des Innern vom 7. Juli 1866 Nr. 8818 erlassene, 
im Centralverordnungsblatt 1866 Nr. XV Seite 77 bekannt gemachte „Geschäftsordnung für 
die Sitzungen der Kreisversammlung“ wird mit sofortiger Wirkung geändert wie folgt: 
Der Absatz 3 des § 3 erhält folgende Fassung: 
„Beide Wahlen geschehen durch geheime Stimmgebung. Von der Vornahme der Wahlen 
durch geheime Stimmgebung kann im einzelnen Fall abgesehen werden, wenn sich gegen einen 
solchen Vorschlag aus der Kreisversammlung ein Widerspruch nicht erhebt". 
Karlsruhe, den 14. März 1913. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Eberle. 
Bekanntmachung. 
(Vom 18. März 1913.) 
Die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend. 
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das zur Zeit bestehende Verbot des Handels 
mit Geflügel im Umherziehen (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912 Nr. XI.IV) bis zum 
1. Oktober 1913 verlängert. Ausgenommen von diesem Verbot ist der hausierweise Einkauf 
von Geflügel, das zur alsbaldigen Schlachtung bestimmt ist. (Bekanntmachung vom 11. Februar 
1911, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 97.) 
Karlsruhe, den 18. März 1913. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Jäger. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlernhe.
	        
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