Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

206 XIII. 
Berordnung. 
(Vom 26. März 1913.) 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien und 
Glasbeizereien sowie Sandbläsereien betreffend. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 
19. Juli 1892 wird verordnet: 
Die Befugnisse, welche in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. März 1913 
betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Glashütten, 
Glasschleifereien und Glasbeizereien sowie Sandbläsereien — Reichsgesetzblatt Seite 129 — 
der höheren Verwaltungsbehörde übertragen sind, werden durch das Bezirksamt wahrgenommen. 
Karlsruhe, den 26. März 1913. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtuer. *r*“ 
Dr. Häußner 
Verordnung. 
(Vom 18. März 1913.) 
Die Steuerbefreiung des als Haustrunk bereiteten Weines betreffend. 
Die Veiidung vom 30. Juli 1888, die Steuerbefreiung des als Haustrunk bereiteten 
Weines betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXXII Seite 378 ff.), erhält in 
§ 7 als Absatz 4 folgenden Zusatz: 
In Reborten kann die Bezirkssteuerbehörde zulassen, daß die Steuereinnehmereien auf 
Antrag der Rebbesitzer nach deren Anmeldung und nach eigener Kenntnis der Verhältnisse 
zum voraus für jedes Jahr die Weinmenge bestimmen, bis zu welcher der Verkauf statt- 
finden darf. 
Karlsruhe, den 18. März 1913. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Nheinboldt. 
Schneider. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe. *
	        
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