XIV. 209
83.
Für die realgymnasialen und Oberrealschulabteilungen der Höheren Mädchenschulen gelten
die für die Realgymnasien mit neusprachlichem Unterbau und die Oberrealschulen erlassenen
Lehrpläne.
Für die gymnasiale Abteilung wird der Lehrplan, insolange eine allgemeine Anordnung
hierfür nicht erlassen ist, im Wege der Vereinbarung mit den beteiligten Gemeinden festgestellt.
84.
Die Fortbildungskurse, die an die oberste Klafse einer Höheren Mädchenschule angeschlossen
werden können, umfassen zwei Jahreskurse. Sie haben den Zweck, einerseits die durch Besuch
der Höheren Mädchenschule erworbene Bildung wissenschaftlich zu befestigen und zu erweitern
(I. Kurs) und weiter die Mädchen in die wichtigsten Gebiete einzuführen, die ihr Beruf als
Frau mit sich bringt (II. Kurzs).
§ 5.
Der erste Kurs soll 18 bis 22, der zweite Kurs mindestens 16 Wochenstunden umfassen.
Unterrichtsgegenstände sind:
1. im I. Kurs: Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte, Kunstgeschichte, Rechnen, Natur-
kunde und Erdkunde;
2. im II. Kurs: Deutsch, Französisch, Englisch, Erziehungslehre, Gesundheitslehre im
allgemeinen, Psychologie, Haushaltungskunde, Buchführung, neueste Geschichte und
Bürgerkunde.
Dazu können als wahlfreie Fächer kommen: Italienisch, Turnen, Handarbeiten,
Übungen im Kochen.
8 6.
Die Fortbildungskurse gelten nicht als eine besondere lehrplanmäßige Abteilung im Sinne
des § 7 Absatz 5 der Landesherrlichen Verordnung vom 18. September 1909.
87.
Die Festsetzung der Lehrpläne für die Fortbildungskurse erfolgt, insolange allgemeine
Anordnungen nicht erlassen sind, im Wege der Vereinbarung mit den Gemeinden.
88.
Die Reifeprüfung eines Mädchen-Gymnasiums, eines Mädchen-Realgymnasiums und einer
Mädchen-Oberrealschule steht der Reifeprüfung der entsprechenden Lehranstalten für die männ-
liche Jugend gleich und verleiht dieselben Berechtigungen, soweit solche nicht durch Gesetz oder
Verordnung den Männern vorbehalten sind.
§9.
Das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des obersten Jahreskurses einer Höheren
Mädchenschule ist dem an einer Höheren Lehranstalt für Knaben erworbenen Zeugnis über die