Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

J. 3 
87. 
Die Bezirksbauschätzer und deren Stellvertreter sind vom Bezirksamt auf ihren Dienst 
eidlich zu verpflichten. 
Sie unterstehen der dienstpolizeilichen Aufsicht des Bezirksamts und des Verwaltungsrats 
der Gebändeversicherungsanstalt und können von letzterem jederzeit entlassen werden. 
Die Disziplinarstrafbefugnis (Artikel 11 des badischen Einführungsgesetzes zum Reichs- 
strafgesetzbuch, Gesetzes= und Verordnungsblatt 1871 Seite 431) steht dem Verwaltungsrat 
zu, jedoch können die Bezirksämter in leichteren Fällen gegen Bezirksbauschätzer, welche sich 
einer Pflichtwidrigkeit schuldig gemacht haben, Verweise und Geldstrafen bis zu 20 Mark er- 
kennen. Von jedem derartigen Einschreiten ist dem Verwaltungsrat Anzeige zu erstatten. 
88. 
Ortsbanschätzer. 
Zu den für den Amts- oder Schätzungsbezirk bestellten zwei Bauschätzern tritt in jeder 
Gemeinde als dritter Sachverständiger bei der Vornahme von Einschätzungen und Schadens- 
abschätzungen der Ortsbauschätzer hinzu. 
Er wird vom Gemeinderat ernannt, untersteht dessen unmittelbarer Dienstaufsicht und 
kann von ihm nur mit Zustimmung des Bezirksamts entlassen werden. Im übrigen finden 
die Vorschriften des § 5 Absatz 2, des § 6 Absatz 2 und des § 7 entsprechende Anwendung. 
Die Bezirksämter haben darüber zu wachen, daß zur Erledigung gekommene Ortsbauschätzer- 
stellen tunlichst bald wieder besetzt werden und daß für den Fall der Verhinderung des Orts- 
bauschätzers ein Stellvertreter vorhanden ist. 
Auf Antrag des Gemeinderats kann eine Prüfung der Bewerber durch den Gebände- 
versicherungsarchitekten stattfinden; die dadurch erwachsenden Dienstreisekosten (Aufwands- 
entschädigung und Reisekosten hat die Gemeinde an die Kasse der Gebäud 
zu ersetzen. 
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89. 
Dienstweisung für die Bauschätzer. 
Die vom Verwaltungsrat der Gebäudeversicherungsanstalt mit Genehmigung des Ministeriums 
des Innern zu erlassende Dienstweisung gibt den Bauschätzern nähere Vorschriften über die 
Art und Weise ihrer Dienstführung. 
  
III. Jührung der JFeuerversicherungsbücher. 
8 10. 
Feuerversicherungsbuch. 
Das gemäß § 18 des Gesetzes in jeder Gemeinde zu führende Feuerversicherungsbuch ist 
auf Kosten der Gemeinde nach dem beigeschlossenen Muster, Anlage l, in doppelter Fertigung 
anzulegen. 
1.
	        
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