Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

210 XIV. 
schulmäßige Vorbildung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst gleichwertig. Ein Anspruch 
auf die mit einem solchen Zeugnis verbundenen Berechtigungen kann hieraus nicht abgeleitet 
werden. 
8 10. 
An Orten, an denen Höhere Mädchenschulen bestehen, dürfen Mädchen künftighin zum 
Eintritt in die Oberrealschule oder Realschule nur zugelassen werden, wenn sie den letzten 
Jahreskurs der Höheren Mädchenschule durchlaufen haben. Ausnahmen hiervon können mit 
Genehmigung des Ministeriums für solche Mädchen zugelassen werden, die vorher an einem 
anderen Ort eine Oberrealschule oder Realschule besucht haben. 
Mädchen, die aus dem letzten Jahreskurs einer Höheren Mädchenschule wenigstens mit 
der Gesamtnote „ziemlich gut“ entlassen worden sind, werden in die obere Abteilung der 
zweiten Klasse einer Oberrealschule oder Realschule ohne besondere Aufnahmeprüfung nach 
Maßgabe des § 11 Absatz 2 und 4 der Schulordnung für die höheren Lehranstalten vom 
§. März 1904 unter der Bedingung aufgenommen, daß sie den Kenntnisstand der Klasse bis 
zum Ende des ersten Tertials nachweisen. 
Karlsruhe, den 29. März 1913. 
Großherzogliches Ministerium des Kultus und Unterrichts. 
Böhm. 
Fischer. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.