Nr. XV. 211
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 5. April 1913.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnungen: die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Hochbaufach betresffend; die
Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Ingenieurbaufach betresfend; die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst
für Maschineningenieure betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 1. April 1913.)
Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst im Hochbaufach betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen und nach Anhörung Unseres
Staatsministerimms haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:
Der Absatz 2 des § 11 Unserer Verordnung vom 10. Oktober 1906, die Vorbereitung
zum höheren öffentlichen Dienst im Hochbaufach betreffend (Gesetzes-und Verordnungsblatt
Seite 511), erhält folgende Fassung:
Über das Bestehen der Prüfung erhalten die Baupraktikanten ein Zeuguis, in welchem,
soweit sie die Prüfung „gut“ oder „mit Auszeichnung“ bestanden haben, diese Noten ein-
zutragen sind. Die Bestandenen erhalten die Berechtigung, sich „staatlich geprüfte Bau-
meister“ zu nennen.
Gegeben zu Karlsruhe, den 4. April 1913.
Triedrich.
Nheinboldt. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
lor. Scheffelmeier.
Gesebes= und Verordnungsblatt 1913.