218 XVI.
C. Aus dem Verlauf der Prüfung im Deutschen, insbesondere über sprachgeschichtliche
Fragen soll sich auch die Bestätigung ergeben, daß der Kandidat im allgemeinen diejenigen
Kenntnisse in der lateinischen Sprache gegenwärtig hat, welche für das sichere Verständnis
derartiger Fragen auf dem Gebiet der deutschen Sprache erforderlich sind.
811.
Die Prüfung im Lateinischen und Griechischen.
Für Lateinisch und Griechisch wird gefordert:
A. als Nebenfach:
1. Lektüre der römischen und griechischen Klassiker, soweit sie zum Bereich der regel-
mäßigen Gymnasiallektüre gehören.
Aus diesen Schriftstellern sind in der Prüfung geeignete Stellen mündlich zu übersetzen
und sprachlich wie sachlich zu erklären.
2. Kenntnis der lateinischen und griechischen Grammatik und Sicherheit im schriftlichen
Gebrauch der Sprachen. Eine in Klausur gefertigte Übertragung aus dem Deutschen ins
Lateinische muß beweisen, daß der Kandidat auch die stilistischen Eigentümlichkeiten der
lateinischen Sprache kennt; ebenso muß eine als Klaufurarbeit zu fertigende Übersetzung aus
dem Deutschen ins Griechische Sicherheit in griechischer Grammatik zeigen.
In der mündlichen Prüfung (im Anschlusse an die vorgelegte Klassikerstelle) ist auch auf
die Erklärung der Sprachformen, sowie auf die Gesetze der Mctrik (soweit sie für die gelesenen
Klassiker in Betracht kommen) Rücksicht zu nehmen.
3. Überblick über vie römische und griechische Literaturgeschichte, über die alte Geschichte
und Geographie, und über die Altertümer.
Auf diesen Gebieten muß der Kandidat zunächst über die Hauptsachen orientiert sein;
er muß ferner aber auch zeigen, daß er für eine umfassendere sachliche Erklärung der gelesenen
Schriftsteller die nötigen Hilfsmittel kennt.
L#. als Hauptfach:
1. Belesenheit in den römischen und griechischen Klassikern und gründliche Vertrautheit
mit der Methode der Kritik und der sprachlichen und sachlichen Erklärung der Schriftsteller.
Besonderes Gewicht ist auf eine möglichst ausgedehnte Lektüre zu legen. Der Umfang
des Gelesenen wird hauptsächlich in der Prüfung über Literaturgeschichte, die Raschheit und
Sicherheit des Verständnisses durch die mündliche Behandlung vorgelegter Texte festgestellt.
2. Fertigkeit im schriftlichen Gebrauche der lateinischen Sprache; grammatische Sicher-
heit in schriftlicher Anwendung der griechischen Sprache.
Der Nachweis hierfür ist durch eine in Klausur gefertigte Ubertragung aus dem Deutschen
(oder Griechischen) ins Lateinische und- durch eine gleichfalls als Klaufurarbeit zu fertigende
übersetzung aus dem Deutschen (oder Lateinischen) ins Griechische zu liefern.
3. Die Kenntnis der lateinischen und der griechischen Grammatik muß in wissenschaftlichen
Zusammenhang (historisch und vergleichend) gebracht sein, ebenso die Metrik und Rhetorik.