Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

224 XVI. 
Entwicklung des Tierreiches im Lauf der Erdgeschichte; Kenntnisse aus der Tiergeographie 
und der Geschichte der Zoologie. 
Übung im Bestimmen von Tieren innerhalb einzelner Gruppen. 
8 20. 
Anordnung der Prüfung. 
1. Das Unterrichtsministerium setzt den Meldetermin für die Prüfung fest und gibt 
denselben jeweils im Staatsanzeiger und im Schulverordnungsblatt bekannt. 
2. Es übersendet den zugelassenen Kandidaten die Themata für die Hausarbeiten, be- 
stimmt die Termine für die mündliche Prüfung und macht hierüber den zugelassenen Kandidaten 
schriftlich Mitteilung. 
3. Mit der Mitteilung der Hausaufgaben gilt die Prüfung als begonnen. 
8 21. 
Schriftliche Hausarbeiten. 
1. Zur häuslichen Bearbeitung erhält jeder Kandidat zwei Aufgaben, die eine für die 
Allgemeine Prüfung, die andere für die Fachprüfung aus einem der vom Kandidaten gewählten 
Hauptfächer, welches der Kandidat bei der Meldung bezeichnen kann. Die Prüfungskommission 
kann jedoch das Thema für die fachliche Hausarbeit auch so wählen, daß es in beide gewählte 
Hauptfächer einschlägt. Das Thema für die Hausarbeit aus dem Gebiet der Allgemeinen 
Prüfung ist aus den von dem Kandidaten in der Meldung bezeichneten Teilgebieten der Fächer 
der Allgemeinen Prüfung zu entnehmen, welche in solcher besonders in Betracht kommen 
sollen (8 9). 
2. Prüfungsarbeiten aus dem Gebiete der klassischen Philologie sind in lateinischer, aus 
dem der neueren fremden Sprachen in der betreffenden Sprache, alle übrigen aber in deutscher 
Sprache abzufassen. 
3. Zur Fertigstellung der beiden Hausarbeiten wird eine Frist von 20 Wochen, vom Tag 
der Zustellung der Aufgaben ab gerechnet, gewährt. Spätestens beim Ablauf dieser Frist 
sind die Arbeiten dem Unterrichtsministerium einzureichen. Auf ein mindestens 8 Tage vor 
Ablauf der Frist zu stellendes besonders begründetes Gesuch kann eine angemessene Frist- 
erstreckung gewährt werden. Versäumt der Kandidat die Frist, so kann er von der weiteren 
Prüfung ausgeschlossen werden. 
4. Die benutzten Hilfsmittel für beide Arbeiten hat der Kandidat vollständig und genau 
anzugeben; er hat zu versichern, daß er die Arbeiten selbständig ohne fremde Hilfe ange- 
fertigt habe. Ergibt sich die Unwahrheit dieser Versicherung, so kann er von der Prüfung 
ausgeschlossen, oder diese für nicht bestanden erklärt werden. 
5. Eine von der philosophischen oder naturwissenschaftlich-mathematischen Fakultät einer 
der Landeshochschulen gekrönte Preisschrift oder eine von einer solchen Fakultät zur Erlangung
	        
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