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der Doktorwürde angenommene Dissertation kann von der Prüfungskommission als Ersatz der
fachwissenschaftlichen Prüfungsarbeit zugelassen werden. Die Erwägung der Kommission richtet
sich in solchem Fall nur auf den Gegenstand der vorgelegten Abhandlung.
6. Bei Beurteilung der Hausarbeit aus dem Gebiet der Allgemeinen Prüfung kommt nicht
bloß der Nachweis ausreichenden Wissens und verständnisvolles Urteil über den behandelten
Gegenstand in Betracht, sondern auch die Befähigung des Kandidaten zu einer sprachrichtigen,
klaren und hinreichend gewandten Darstellung.
7. Eine schriftliche Prüfungsarbeit darf anderweit, z. B. zur Erwerbung der Doktor=
würde oder zur Veröffentlichung, nicht verwandt werden, bevor die Prüfung abgeschlossen und
das Zeugnis über dieselbe ausgestellt ist.
§ 22.
Klausurarbeiten.
In der Prüfung in Geographie, in Mathematik, in Physik, in Chemie mit Mineralogie
und Geologie und in Botanik mit Zoologie als Hauptfach kann die Prüfungskommission die
Fertigung einer Klaufurarbeit über ein Thema des betreffenden Faches verlangen. Diese
Klausurarbeiten, sowie die in den §§ 11 bis 13 bestimmten, sind im Anschluß an die münd-
liche Prüfung zu fertigen.
8 23.
Zurückweisung vor der mündlichen Prüfung.
Wenn durch die schriftlichen Arbeiten (§§ 21, 22) eines Kandidaten bereits zweifellos
festgestellt ist, daß er auch bei günstigem Ergebnis der mündlichen Prüfung nicht als bestanden
erklärt werden kann, so kann die Prüfungskommission denselben von der mündlichen Prüfung
zurückweisen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.
8 24.
Einberufung zur Prüfung.
Die Einberufung zur mündlichen Prüfung erfolgt schriftlich durch das Unterrichts-
ministerium.
8 25.
Ausführung der mündlichen Prüfung.
1. Sowohl bei der Allgemeinen Prüfung, als auch bei jeder Fachprüfung müssen
mindestens zwei Mitglieder der Prüsungskommission, einschließlich des Vorsitzenden oder seines
Stellvertreters für die einzelne Abteilung anwesend sein. Wird die Prüfung in den unter
§ 8 B II 3 und 4 vereinigten Prüfungsgegenständen von zwei Prüfenden abgenommen, so
haben jedenfalls während dieser ganzen Prüfung beide zugegen zu sein.
2. Zu den Prüfungen — sowohl der Allgemeinen als auch der Fachprüfung — dürfen
nicht mehr als drei Kandidaten vereinigt werden.