Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVI. 225 
der Doktorwürde angenommene Dissertation kann von der Prüfungskommission als Ersatz der 
fachwissenschaftlichen Prüfungsarbeit zugelassen werden. Die Erwägung der Kommission richtet 
sich in solchem Fall nur auf den Gegenstand der vorgelegten Abhandlung. 
6. Bei Beurteilung der Hausarbeit aus dem Gebiet der Allgemeinen Prüfung kommt nicht 
bloß der Nachweis ausreichenden Wissens und verständnisvolles Urteil über den behandelten 
Gegenstand in Betracht, sondern auch die Befähigung des Kandidaten zu einer sprachrichtigen, 
klaren und hinreichend gewandten Darstellung. 
7. Eine schriftliche Prüfungsarbeit darf anderweit, z. B. zur Erwerbung der Doktor= 
würde oder zur Veröffentlichung, nicht verwandt werden, bevor die Prüfung abgeschlossen und 
das Zeugnis über dieselbe ausgestellt ist. 
§ 22. 
Klausurarbeiten. 
In der Prüfung in Geographie, in Mathematik, in Physik, in Chemie mit Mineralogie 
und Geologie und in Botanik mit Zoologie als Hauptfach kann die Prüfungskommission die 
Fertigung einer Klaufurarbeit über ein Thema des betreffenden Faches verlangen. Diese 
Klausurarbeiten, sowie die in den §§ 11 bis 13 bestimmten, sind im Anschluß an die münd- 
liche Prüfung zu fertigen. 
8 23. 
Zurückweisung vor der mündlichen Prüfung. 
Wenn durch die schriftlichen Arbeiten (§§ 21, 22) eines Kandidaten bereits zweifellos 
festgestellt ist, daß er auch bei günstigem Ergebnis der mündlichen Prüfung nicht als bestanden 
erklärt werden kann, so kann die Prüfungskommission denselben von der mündlichen Prüfung 
zurückweisen und die Prüfung für nicht bestanden erklären. 
8 24. 
Einberufung zur Prüfung. 
Die Einberufung zur mündlichen Prüfung erfolgt schriftlich durch das Unterrichts- 
ministerium. 
8 25. 
Ausführung der mündlichen Prüfung. 
1. Sowohl bei der Allgemeinen Prüfung, als auch bei jeder Fachprüfung müssen 
mindestens zwei Mitglieder der Prüsungskommission, einschließlich des Vorsitzenden oder seines 
Stellvertreters für die einzelne Abteilung anwesend sein. Wird die Prüfung in den unter 
§ 8 B II 3 und 4 vereinigten Prüfungsgegenständen von zwei Prüfenden abgenommen, so 
haben jedenfalls während dieser ganzen Prüfung beide zugegen zu sein. 
2. Zu den Prüfungen — sowohl der Allgemeinen als auch der Fachprüfung — dürfen 
nicht mehr als drei Kandidaten vereinigt werden.
	        
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