Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVI. 227 
8 27. 
Weitere Entscheidungen der Prüfungskommission. 
1. Bleibt der Kandidat bei der mündlichen Prüfung aus oder tritt er während dieser 
Prüfung zurück, so entscheidet die Prüfungskommission nach Maßgabe der vorliegenden Ver- 
hältnisse, ob die Prüfung für nicht bestanden zu erklären ist. 
2. Die gleiche Entscheidungsbefugnis steht der Prüfungskommission zu, wenn der Kandidat 
bereits dreimal nach Empfang der Themata für die schriftlichen Hausarbeiten (§ 20) von der 
Prüfung zurückgetreten ist und die Kommission hieraus die lberzeugung erlangt hat, daß der 
Kandidat zur geordneten Fertigstellung derselben nicht befähigt ist. 
3. Tritt der Kandidat nach Ablieferung der Hausarbeiten von der Prüfung zurück, oder 
wird die Prüfung nicht bestanden oder einer nichtbestandenen gleichgesetzt, so hat die Prüfungs- 
kommission darüber Entscheidung zu treffen, ob die schriftlichen Hausarbeiten des Kandidaten 
auch für die Wiederholungsprüfung als genügend aufrecht zu erhalten sind. Dies kann jedoch 
nur aus besonderen Gründen, nur einmal und zwar nur für die nächstjährige Prüfung geschehen. 
8 28. 
Zengnisse. 
1. Ist die Prüfung bestanden, so wird dem Kandidaten darüber ein Zeugnis ausgestellt, 
das namens der Prüfungskommission von ihrem Vorsitzenden unterzeichnet wird. 
2. Das Zeugnis muß enthalten den vollständigen Namen, Tag und Ort der Geburt, 
die Staatsangehörigkeit, das religiöse Bekenntnis des Kandidaten, den Namen, Stand und 
Wohnort seines Vaters, die wesentlichen Angaben über seinen Bildungsgang (Reifezengnis, 
Hochschulstudium), die dem Kandidaten für die schriftlichen Hausarbeiten gestellten Aufgaben 
oder die als Ersatz hierfür angenommenen Arbeiten (§ 21 Ziffer 5), die Zeit der Prüfung, 
die Gesamtnote der Prüfung und endlich die Bezeichnung der Haupt= und Nebenfächer, für 
die der Kandidat die wissenschaftliche Befähigung zur Unterrichtserteilung erlangt hat. 
3. Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird dies dem Kandidaten eröffnet. Zugleich ist 
der Kandidat darüber zu benachrichtigen, wann eine etwaige Wiederholungsprüfung (8 29) 
abzulegen ist und ob die Prüfungskommission die Aufrechterhaltung der schriftlichen Haus- 
arbeiten für die Wiederholungsprüfung beschlossen hat (8§ 27). 
8 29. 
Wiederholungsprüfung. 
1. Zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung werden nur solche nicht bestandene Kandidaten 
zugelassen, welche auch die erste Prüfung bei der badischen Prüfungsbehörde abgelegt haben. 
Ausnahmen von dieser Vorschrift können nur aus besonderen Gründen bewilligt werden. 
2. Eine Wiederholungsprüfung ist spätestens zwei Jahre nach der ersten Prüfung ab- 
zulegen.
	        
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