Nr. XVIII. *
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 28. April 1913.
Inhalt.
Gesetz: die Abänderung des Wassergesebzes betreffend.
Bekanntmachung und Verordnungen: des Ministeriums des Junernu: das Wassergesetz betressend:
den Vollzug des Wassergesetzes betressend: die Abteilung der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues für Wasserkrast
und Elellrizitäl betreffend.
Gesetz.
(Vom 8. April 1913.)
Die Abänderung des Wassergesetzes betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel I.
Das Wassergesetz vom 26. Juni 1899 (Gesetzes= und Verordunungsblatt Seite 309) wird
wie folgt abgeändert:
1. In § 4 (Geschlossene Gewässer) erhält der Absatz 1 folgende Fassung:
„Soweit nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes oder Rechte Dritter entgegenstehen, er-
streckt sich das Eigentumsrecht an einem Grundstück auch auf das Wasser, welches, ohne zu
einem oberirdischen Wasserlauf zu gehören, sich auf oder unter der Oberfläche des Grundstückes
befindet, insbesondere auf die Seen, Teiche und Weiher, auch wenn dieselben einen regelmäßigen
ober= oder unterirdischen Zu= oder Abfluß haben, die Brunnen und Zisternen, die Quellen,
die unterirdischen Wasseradern, das Grundwasser.“
2. In § 14 (Beschränkungen und Verpflichtungen der Nutzungsbe-
rechtigten im Interesse allseitiger Wassernutzung) erhalten die Absätze 2 und 5
folgende Fassung:
Absatz 2: „Jusbesondere darf die Benutzung eines Wasserlaufs nicht derart ausgeübt
werden, daß dadurch für die Grundstücke Anderer schädlicher Rückstau, überschwemmung oder
Versumpfung entsteht oder daß das Wasser zum Nachteil Anderer verunreinigt wird.“
Eesetzes= und Verordnungsblatl 1913. 777