Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 235 
des ihnen nach § 16 zustehenden Benutzungsrechts, wenn sie dieses schon ausgeübt oder zu 
der Ausübung eine Aulage errichtet oder mit der Errichtung begonnen haben."“ 
8. In § 19 (Wasserverteilung,), der die Bezeichnung § 18 erhält, wird im Absatz 3 
hinter den Worten „auf Grund eines Gutachtens der technischen Behörde“ eingeschaltet: „und 
nach Anhörung der Beteiligten“. 
Absatz 5 erhält folgende Fassung: 
„Ist durch außergewöhnlich niedrige Wasserstände der Ertrag der auf die Bewässerung 
angewiesenen Grundstücke erheblich gefährdet, so kann durch Verfügung der Verwaltungs- 
behörde die den Werkbesitzern zustehende Wassernutzung vorübergehend ganz oder teilweise den 
an der Bewässerung Beteiligten zugewiesen werden, sofern die den letzteren in Ermangelung 
der Bewässerung zugehenden Nachteile bedentend höher sind, als die durch die Zuweisung be- 
wirkte Beeinträchtigung der Werkbesitzer. Der hierdurch entstehende Schaden ist den Werk- 
besitzern von den Beteiligten nur insoweit zu ersetzen, als nach den Umständen die 
Billigkeit eine Entschädigung erfordert. Die Höhe der Entschädigung bestimmt die Ver- 
waltungsbehörde."“ 
9. Hinter § 18 wird unter der Überschrift: 
4. Benutzung des Quell- und Grundwassers 
folgende Bestimmung eingefügt: 
„§ 19. Der Eigentümer eines Grundstücks kann über das auf oder unter der Oberfläche 
befindliche Wasser (Quellen und Grundwasser) zu vorübergehenden Zwecken oder zur Befrie- 
digung des häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Kleinbedarfs, soweit nicht auf 
besonderen privatrechtlichen Titeln beruhende Rechte Anderer entgegenstehen, für sich oder zu 
Gunsten einzelner benachbarter Grundstücke frei verfügen. Das Wasser zum Nachteile Anderer 
zu verunreinigen, ist auch ihm verboten." 
10. In § 23 (Freihaltung der Ufergrundstücke und Gestattung der Räu- 
mung) wird dem Absatz 2 beigefügt: 
„Nach Ablauf der für die Fortschaffung bestimmten Frist ist der Grundeigentümer berech- 
tigt, den Aushub auf Kosten des Verpflichteten entfernen zu lassen. Auch kann der Räumungs- 
pflichtige von der Verwaltungsbehörde verpflichtet werden, den Eigentümern von Ufergrund- 
stücken, die durch Lagerung von anßergewöhnlichen Mengen von Aushub oder durch die außer- 
gewöhnlich lange Dauer der Lagerung geschädigt worden sind, eine Entschädigung nach billigem 
Ermessen der Verwaltungsbehörde zu gewähren.“ 
11. Im § 32 (Sonstige Zwangsbefugnisse für Unternehmungen, bie dem 
öffentlichen Interesse oder einem überwiegenden Interesse der Landes- 
kultur oder der Industrie dienen) erhält der Absatz 1 folgenden Zusatzz 
„Diese Bestimmung findet auch Anwendung, wenn es sich um Herstellung oder Verbesserung 
einer Wasserstraße handelt.“ 
34.
	        
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