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Ferner wird dem gleichen Paragraphen als Absatz 3 folgende Bestimmung beigefügt:
„Werden durch ein Unternehmen der in Absatz 1 bezeichneten Art, welches die Erzeugung
von elektrischer Euergie bezweckt, die Wasserbenutzungsrechte von Besitzern bestehender Wasser-
triebwerke derart beschränkt, daß diese ihre Triebkraft ganz oder teilweise einbüßen, so kann
der Unternehmer für verpflichtet oder berechtigt erklärt werden, diesen Wasserwerksbesitzern
statt einer Geldentschädigung gleichwertigen Ersatz an Triebkraft durch Zuleitung elektrischer
Energie zu leisten. Die hierzu erforderlichen Einrichtungen sind von dem Unternehmer her-
zustellen oder zu vergüten."“
12. Im dritten Abschnitt, der die Überschrift erhält: „Verleihung, Geneh
migung, Regelung und Untersagung der Wasserbenutzung und Entwäs-
serung" werden unter der üÜberschrift:
„1. Verleihung und Genehmigung der Wasserbenutzung und Eutwässerung“
die §8 37 bis 46 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„§ 37. Fälle der Verleihung von Wasserbenutungsrechten.
Der Verleihung bedarf:
1. wer ein öffentliches Gewässer oder einen natürlichen nicht öffentlichen Wasserlauf in
einer über den Gemeingebrauch (§ 12) oder bei einem natürlichen nicht öffentlichen
Wasserlauf über die ihm nach § 16 Absatz 1 zustehenden Benutzungsrechte hinaus-
gehenden Weise benutzen will, wenn es sich handelt:
um die Einleitung oder Abführung flüssiger oder fester Stoffe in einen Wasserlauf,
wodurch die Eigenschaften des Wassers geändert oder nachteilige Einwirkungen auf
den Wasserabfluß und Wasserstand ausgeübt werden können,
um die Errichtung oder den Betrieb von Stauanlagen zu Wassertriebwerken und
ihrer Zubehörden, wie Sammelbecken, Zu= und Ableitungskanäle nebst den Trieb-
werksaulagen,
Um zur Entwässerung oder Bewässerung oder zur sonstigen Wasserbenutzung dienende
Veranstaltungen, wodurch in einer Weise, die erhebliche Einwirkungen auf die
öffentlichen Interessen oder die Rechte Anderer herbeiführen kann, der Wasserlauf
gehemmt, beschleunigt oder abgeändert oder seine Wassermenge vermehrt oder ver-
mindert wird;
2. wer ein öffentliches Gewässer außer zu den in Ziffer 1 bezeichneten Veranstaltungen
benutzen will, wenn es sich handelt:
a. um eine sonstige Wasserbenutzung, die mittels besonderer Anlagen in oder an dem
Gewässer ausgeübt werden soll, ·
b. um eine Überfahrtsanstalt;
3. wer als Besitzer einer Wasserbenutzungsanlage der in Ziffer 1 oder 2 bezeichneten Art
durch wesentliche Anderung der Anlage oder der Betriebsweise seine Wasserbenutzungs-
rechte erweitern will.
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