Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

236 XVIII. 
Ferner wird dem gleichen Paragraphen als Absatz 3 folgende Bestimmung beigefügt: 
„Werden durch ein Unternehmen der in Absatz 1 bezeichneten Art, welches die Erzeugung 
von elektrischer Euergie bezweckt, die Wasserbenutzungsrechte von Besitzern bestehender Wasser- 
triebwerke derart beschränkt, daß diese ihre Triebkraft ganz oder teilweise einbüßen, so kann 
der Unternehmer für verpflichtet oder berechtigt erklärt werden, diesen Wasserwerksbesitzern 
statt einer Geldentschädigung gleichwertigen Ersatz an Triebkraft durch Zuleitung elektrischer 
Energie zu leisten. Die hierzu erforderlichen Einrichtungen sind von dem Unternehmer her- 
zustellen oder zu vergüten."“ 
12. Im dritten Abschnitt, der die Überschrift erhält: „Verleihung, Geneh 
migung, Regelung und Untersagung der Wasserbenutzung und Entwäs- 
serung" werden unter der üÜberschrift: 
„1. Verleihung und Genehmigung der Wasserbenutzung und Eutwässerung“ 
die §8 37 bis 46 durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
„§ 37. Fälle der Verleihung von Wasserbenutungsrechten. 
Der Verleihung bedarf: 
1. wer ein öffentliches Gewässer oder einen natürlichen nicht öffentlichen Wasserlauf in 
einer über den Gemeingebrauch (§ 12) oder bei einem natürlichen nicht öffentlichen 
Wasserlauf über die ihm nach § 16 Absatz 1 zustehenden Benutzungsrechte hinaus- 
gehenden Weise benutzen will, wenn es sich handelt: 
um die Einleitung oder Abführung flüssiger oder fester Stoffe in einen Wasserlauf, 
wodurch die Eigenschaften des Wassers geändert oder nachteilige Einwirkungen auf 
den Wasserabfluß und Wasserstand ausgeübt werden können, 
um die Errichtung oder den Betrieb von Stauanlagen zu Wassertriebwerken und 
ihrer Zubehörden, wie Sammelbecken, Zu= und Ableitungskanäle nebst den Trieb- 
werksaulagen, 
Um zur Entwässerung oder Bewässerung oder zur sonstigen Wasserbenutzung dienende 
Veranstaltungen, wodurch in einer Weise, die erhebliche Einwirkungen auf die 
öffentlichen Interessen oder die Rechte Anderer herbeiführen kann, der Wasserlauf 
gehemmt, beschleunigt oder abgeändert oder seine Wassermenge vermehrt oder ver- 
mindert wird; 
2. wer ein öffentliches Gewässer außer zu den in Ziffer 1 bezeichneten Veranstaltungen 
benutzen will, wenn es sich handelt: 
a. um eine sonstige Wasserbenutzung, die mittels besonderer Anlagen in oder an dem 
Gewässer ausgeübt werden soll, · 
b. um eine Überfahrtsanstalt; 
3. wer als Besitzer einer Wasserbenutzungsanlage der in Ziffer 1 oder 2 bezeichneten Art 
durch wesentliche Anderung der Anlage oder der Betriebsweise seine Wasserbenutzungs- 
rechte erweitern will. 
— 
B¾ 
I. 
* 
·□
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.