6 J.
IV. Aufnahme zur Versicherung.
X. Regelmäßige Einschätzungen.
8 19.
Aufforderung zur Anzeigeerstattung.
Alljährlich zu Beginn des Monats Oktober erläßt der Gemeinderat eine auf ortsübliche
Weise bekannt zu machende Aufforderung zur Erstattung der in § 21 Absatz 1 und 2 des
Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen.
8 20.
Verzeichnis der einzuschätzenden Gebände.
Bei der Aufstellung des für die Bauschätzer bestimmten Verzeichnisses der während des
Jahres neu errichteten, abgängig gewordenen oder in ihrem Versicherungswert veränderten
Gebäude (§ 22 des Gesetzes) hat sich der Gemeinderat durch Benehmen mit der Ortsbau-
kommission und sonstige geeignete Erhebungen, bei denen in Städten mit staatlicher Ortspolizei
das Bezirksamt mitzuwirken hat, darüber zu verlässigen, ob alle in Betracht kommenden Ge-
bäude richtig angemeldet sind, und verneinenden Falls für die Aufnahme der nicht angemel-
deten Gebände in das Verzeichnis Sorge zu tragen. Die säumigen Gebäudeeigentümer sind
vom Bürgermeister unverzüglich dem Bezirksamt zur Anzeige zu bringen.
Der Gemeinderat hat das Verzeichnis in doppelter Fertigung aufzustellen und die eine
Fertigung spätestens am 1. November den Bezirksbauschätzern mitzuteilen, die andere dem
Ortsbauschätzer zur Einsicht zu übergeben und nach Rückempfang von diesem zur Registratur
zu nehmen.
8 21.
Fehlanzeigen.
Sind in einer Gemeinde im Laufe des Jahres keine Neubauten, Wertserhöhungen oder
Wertsverminderungen im Sinne des § 21 des Gesetzes vorgekommen, so hat der Gemeinderat
hiervon innerhalb der in § 20 Absatz 2 dieser Verordnung gesetzten Frist den Bezirksbau-
schätzern Mitteilung zu machen.
8 22.
Reiseplan der Bauschätzer.
Die Bezirksbauschätzer haben dem Bezirksamt alsbald nach Empfang des Verzeichnisses
zu berichten, ob sie die erforderlichen Einschätzungen spätestens bis zum 31. Dezember bewirken
können und in welcher Reihenfolge die einzelnen Orte aufgesucht werden sollen.
Können die Bauschätzer die Einschätzungen innerhalb der oben bezeichneten Frist nicht
erledigen, so hat das Bezirksamt unverweilt Anzeige an den Verwaltungsrat der Gebäude-