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Abgangsnachweis.
Sind Versicherungssummen von abgebrochenen, abgebrannten oder sonst zerstörten Gebäuden
gemäß § 20 Absatz 3 des Gesetzes abzuschreiben, so haben die Bauschätzer hierüber eine
6e UI besondere Nachweisung nach beigeschlossenem Muster, Anlage III, zu fertigen.
§ 26.
Eröffnung des Einschätzungsergebnisses an den Gebändeeigentümer; Vorlage der Einschätzungsverzeichnisse
an das Bezirksamt.
Der Bürgermeister eröffnet ohne Verzug das Ergebnis der Einschätzung dem Gebäude-
eigentümer oder seinem bevollmächtigten Vertreter unter Belehrung über die Zulässigkeit der
Nachprüfung gegen urkundliche Bescheinigung auf der vierten Seite des Einschätzungeverzeich-
nisses. Ist der Eigentümer mit der Schätzung zufrieden, so ist dies auf derselben Seite in
nachstehender Form zu beurkunden: „Unterzeichneter erkennt vorstehende Schätzung als richtig
an.“ Der Bürgermeister legt die mit dieser Beurkundung versehenen Verzeichnisse unter An-
schluß des von den Bauschätzern gefertigten Verzeichnisses der Baupreise und Arbeitslöhne mit
tunlichster Beschleunigung dem Bezirksamt zur weiteren Amtshandlung (8 28) vor.
Leistet der Gebäudeeigentümer oder sein bevollmächtigter Vertreter der Ladung vor den
Bürgermeister zur Entgegennahme der Eröffnung nicht Folge, oder ist ein bevollmächtigter
Vertreter für den abwesenden Gebäudceigentümer nicht zur Stelle, so ist dem Gebäudeeigen-
tümer Abschrift des Einschätzungsverzeichnisses mit schriftlicher Belehrung über die Zulässigkeit
der Nachprüfung gegen Schein zuzustellen.
Die Eröffnung des Ergebnisses der Einschätzung an den Gebäudeeigentümer hat auch dann
zu erfolgen, wenn der ortsübliche Bauwert den Betrag von 100 Mark nicht erreicht oder wenn
sich eine Erhöhung der Versicherungssumme nicht ergeben hat.
§ 27.
Abwarten des Umlaufs der Nachprüfungsfrist.
Gibt der Gebäudeeigentümer auf die mündliche Eröffnung eine bestimmte Erklärung nicht
ab oder ist die Eröffnung auf schriftlichem Wege erfolgt, so ist zunächst der Ablauf der vierzehn-
tägigen Nachprüfungsfrist abzuwarten. Wird innerhalb derselben ein Nachprüfungsantrag
nicht gestellt, so ist dies auf der vierten Seite des Verzeichnisses zu vermerken und letzteres
sodann alsbald dem Bezirksamt zur weiteren Amtshandlung (§ 28) vorzulegen.
8 28.
Prüfung der Einschätzungsverzeichnisse durch das Bezirksamt und den Verwaltungsrat.
Das Bezirksamt hat die vom Bürgermeisteramt (88 26 und 27) eingekommenen Ver-
zeichnisse zunächst einer formellen Prüfung zu unterziehen und sie nach der Durchsicht unter