Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

8 J. 
8 25. 
Abgangsnachweis. 
Sind Versicherungssummen von abgebrochenen, abgebrannten oder sonst zerstörten Gebäuden 
gemäß § 20 Absatz 3 des Gesetzes abzuschreiben, so haben die Bauschätzer hierüber eine 
6e UI besondere Nachweisung nach beigeschlossenem Muster, Anlage III, zu fertigen. 
§ 26. 
Eröffnung des Einschätzungsergebnisses an den Gebändeeigentümer; Vorlage der Einschätzungsverzeichnisse 
an das Bezirksamt. 
Der Bürgermeister eröffnet ohne Verzug das Ergebnis der Einschätzung dem Gebäude- 
eigentümer oder seinem bevollmächtigten Vertreter unter Belehrung über die Zulässigkeit der 
Nachprüfung gegen urkundliche Bescheinigung auf der vierten Seite des Einschätzungeverzeich- 
nisses. Ist der Eigentümer mit der Schätzung zufrieden, so ist dies auf derselben Seite in 
nachstehender Form zu beurkunden: „Unterzeichneter erkennt vorstehende Schätzung als richtig 
an.“ Der Bürgermeister legt die mit dieser Beurkundung versehenen Verzeichnisse unter An- 
schluß des von den Bauschätzern gefertigten Verzeichnisses der Baupreise und Arbeitslöhne mit 
tunlichster Beschleunigung dem Bezirksamt zur weiteren Amtshandlung (8 28) vor. 
Leistet der Gebäudeeigentümer oder sein bevollmächtigter Vertreter der Ladung vor den 
Bürgermeister zur Entgegennahme der Eröffnung nicht Folge, oder ist ein bevollmächtigter 
Vertreter für den abwesenden Gebäudceigentümer nicht zur Stelle, so ist dem Gebäudeeigen- 
tümer Abschrift des Einschätzungsverzeichnisses mit schriftlicher Belehrung über die Zulässigkeit 
der Nachprüfung gegen Schein zuzustellen. 
Die Eröffnung des Ergebnisses der Einschätzung an den Gebäudeeigentümer hat auch dann 
zu erfolgen, wenn der ortsübliche Bauwert den Betrag von 100 Mark nicht erreicht oder wenn 
sich eine Erhöhung der Versicherungssumme nicht ergeben hat. 
§ 27. 
Abwarten des Umlaufs der Nachprüfungsfrist. 
Gibt der Gebäudeeigentümer auf die mündliche Eröffnung eine bestimmte Erklärung nicht 
ab oder ist die Eröffnung auf schriftlichem Wege erfolgt, so ist zunächst der Ablauf der vierzehn- 
tägigen Nachprüfungsfrist abzuwarten. Wird innerhalb derselben ein Nachprüfungsantrag 
nicht gestellt, so ist dies auf der vierten Seite des Verzeichnisses zu vermerken und letzteres 
sodann alsbald dem Bezirksamt zur weiteren Amtshandlung (§ 28) vorzulegen. 
8 28. 
Prüfung der Einschätzungsverzeichnisse durch das Bezirksamt und den Verwaltungsrat. 
Das Bezirksamt hat die vom Bürgermeisteramt (88 26 und 27) eingekommenen Ver- 
zeichnisse zunächst einer formellen Prüfung zu unterziehen und sie nach der Durchsicht unter
	        
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