Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

262 XVIII. 
8 32. (8 29.) 
Gestattung der Errichtung von Stauanlageun. 
(1) Wenn die Benutzung des Wassers zu häuslichen oder wirtschaftlichen Zwecken von 
einem hierzu Berechtigten zweckmäßig nur durch Errichtung einer Stauanlage an einer Stelle, 
wo einem Anderen das Eigentum am Bett oder Ufergrundstück zusteht, ausgeübt werden kann, 
so kann der Benutzungsberechtigte verlangen, daß ihm gegen Entschädigung die Benutzung des 
Betts und der im Bereiche des Wasserlaufs gelegenen Grundstücke Anderer soweit gestattet 
werde, als es zur Ausführung und zum Gebrauche der Stauanlage und der zugehörigen 
Leitungen erforderlich ist. 
(2) Die Bestimmungen des § 30 Absatz 2 bis 5 finden mit der Maßgabe entsprechende 
Auwendung, daß die Gestattung einer Mitbenutzung der Stau- und Leitungsanlagen für die 
Ausübung eines dem in Anspruch Genommenen zustehenden Wasserbenutzungerechts verlangt 
werden kann. « 
§33.(§30.) 
Gestattung der Mitbenutzung von Stau-, Zu- und Ableitungsanlagen. 
(1) Wenn die Benutzung des Wassers zu häuslichen oder wirtschaftlichen Zwecken von 
einem hierzu Berechtigten zweckmäßig nur unter Mitbenutzung einer bereits vorhandenen, einem 
Anderen gehörigen Stau-, Zu= oder Ableitungsaulage ausgeübt werden kann, so kann der 
Benntzungsberechtigte verlangen, daß ihm gegen verhältnismäßige Teilnahme an den Anlage- 
und Unterhaltungskosten und gegen Entschädigung für die durch die Zulassung der Mitbenutzung 
dem Anderen etwa zugehenden Nachteile die Mitbenutzung dieser Anlage gestattet werde. 
(2) Dieser Anspruch findet nicht Anwendung, wenn dadurch die Ausübung des dem 
Anderen zustehenden Wasserbenutzungsrechts erheblich erschwert würde, oder wenn die Nachteile, 
welche voraussichtlich dem in Anspruch Genommenen zugehen würden, erheblich größer sind, 
als der durch die Inanspruchnahme zu erzielende Nutzen. 
* 34. (§ 31.) 
Zwangsbefugnisse zur Erzielung eines Wasserüberschusses. 
(11 Wenn ohne wesentliche Beeinträchtigung des Betriebs durch die Verbesserung der 
mangelhaften Einrichtungen eines Wasserbaues mit der Kraftmaschine und der ersten Kraft- 
übertragung oder durch die Verbesserung oder Verlegung einer zur Kraftgewinnung, Bewässerung 
oder Entwässerung dienenden Stau-, Zu= oder Ableitungsanlage für ein anderes zur Benutzung 
des Wassers berechtigtes Unternehmen, welches dem öffentlichen Interesse oder einem über- 
wiegenden Interesse der Landeskultur oder Industrie dient, ein erheblicher Wasserüberschuß 
gewonnen werden kann, so kann der Eigentümer des Wasserwerks, der Stau-, Zu= vder 
Ableitungsanlage auf Antrag des beteiligten Unternehmenes als verpflichtet erklärt werden, 
demselben auf seine Kosten die Ausführung der zur Verbesserung des Wasserwerks und zur 
Verbesserung oder Verlegung der Stau-, Zu= und Ableitungsanlagen dienenden Arbeiten zu 
gestatten.
	        
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