262 XVIII.
8 32. (8 29.)
Gestattung der Errichtung von Stauanlageun.
(1) Wenn die Benutzung des Wassers zu häuslichen oder wirtschaftlichen Zwecken von
einem hierzu Berechtigten zweckmäßig nur durch Errichtung einer Stauanlage an einer Stelle,
wo einem Anderen das Eigentum am Bett oder Ufergrundstück zusteht, ausgeübt werden kann,
so kann der Benutzungsberechtigte verlangen, daß ihm gegen Entschädigung die Benutzung des
Betts und der im Bereiche des Wasserlaufs gelegenen Grundstücke Anderer soweit gestattet
werde, als es zur Ausführung und zum Gebrauche der Stauanlage und der zugehörigen
Leitungen erforderlich ist.
(2) Die Bestimmungen des § 30 Absatz 2 bis 5 finden mit der Maßgabe entsprechende
Auwendung, daß die Gestattung einer Mitbenutzung der Stau- und Leitungsanlagen für die
Ausübung eines dem in Anspruch Genommenen zustehenden Wasserbenutzungerechts verlangt
werden kann. «
§33.(§30.)
Gestattung der Mitbenutzung von Stau-, Zu- und Ableitungsanlagen.
(1) Wenn die Benutzung des Wassers zu häuslichen oder wirtschaftlichen Zwecken von
einem hierzu Berechtigten zweckmäßig nur unter Mitbenutzung einer bereits vorhandenen, einem
Anderen gehörigen Stau-, Zu= oder Ableitungsaulage ausgeübt werden kann, so kann der
Benntzungsberechtigte verlangen, daß ihm gegen verhältnismäßige Teilnahme an den Anlage-
und Unterhaltungskosten und gegen Entschädigung für die durch die Zulassung der Mitbenutzung
dem Anderen etwa zugehenden Nachteile die Mitbenutzung dieser Anlage gestattet werde.
(2) Dieser Anspruch findet nicht Anwendung, wenn dadurch die Ausübung des dem
Anderen zustehenden Wasserbenutzungsrechts erheblich erschwert würde, oder wenn die Nachteile,
welche voraussichtlich dem in Anspruch Genommenen zugehen würden, erheblich größer sind,
als der durch die Inanspruchnahme zu erzielende Nutzen.
* 34. (§ 31.)
Zwangsbefugnisse zur Erzielung eines Wasserüberschusses.
(11 Wenn ohne wesentliche Beeinträchtigung des Betriebs durch die Verbesserung der
mangelhaften Einrichtungen eines Wasserbaues mit der Kraftmaschine und der ersten Kraft-
übertragung oder durch die Verbesserung oder Verlegung einer zur Kraftgewinnung, Bewässerung
oder Entwässerung dienenden Stau-, Zu= oder Ableitungsanlage für ein anderes zur Benutzung
des Wassers berechtigtes Unternehmen, welches dem öffentlichen Interesse oder einem über-
wiegenden Interesse der Landeskultur oder Industrie dient, ein erheblicher Wasserüberschuß
gewonnen werden kann, so kann der Eigentümer des Wasserwerks, der Stau-, Zu= vder
Ableitungsanlage auf Antrag des beteiligten Unternehmenes als verpflichtet erklärt werden,
demselben auf seine Kosten die Ausführung der zur Verbesserung des Wasserwerks und zur
Verbesserung oder Verlegung der Stau-, Zu= und Ableitungsanlagen dienenden Arbeiten zu
gestatten.