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XVIII.
(2) Bei Unternehmungen zur Entwässerung oder Bewässerung landwirtschaftlich genutzter
Grundstücke, sowie bei kleingewerblichen Unternehmungen ist in der Regel von der Festsetzung
eines Entgelts abzusehen.
§ 44
Besondere Bestimmungen für Wasserkraftwerke zur gewerbsmäßigen
Verwertung der Nutzwirkungen (Energie).
(1) Den Unternehmern von Wasserkraftwerken, welche die Nutzwirkungen (hydraulische und
elektrische Euergie) gewerbsmäßig an Andere abgeben wollen, können bei der Verleihung ins-
besondere folgende Verpflichtungen auferlegt werden:
1.
daß sie — sowie die Zwischenhändler für den Absatz der Nutzwirkungen — über die
Abgabe der Nutzwirkungen eine allgemeinverbindliche Ordnung und einen Tarif auf
zustellen haben, wonach unter gleichen Verhältnissen die gleichen Preise und Bedingungen
zur Anwendung kommen sollen; ferner, daß diese Abgabeordnung nebst Tarif sowie
nachträgliche Anderungen derselben zur Kenntnisnahme der Behörde vorzulegen sind,
welche jederzeit die Herabsetzung unangemessener Preise und die Änderung unbilliger
Bedingungen verlangen kann;
.#daß die Unternehmer innerhalb eines von der Behörde nach Maßgabe der Leistungs-
fähigkeit des Kraftwerkes abzugrenzenden Absatzgebietes für alle öffentlichen und privaten
Bedürfnisse Nutzwirkungen zu liefern haben, solange die Abnehmer ihrerseits den ihnen
durch die Abgabeordnung auferlegten Verpflichtungen nachkommen und nicht triftige
Gründe die Auflösung des Vertrags rechtfertigen, ferner, daß die Unternehmer zu
diesem Zwecke die erforderlichen Anlagen herzustellen und zu betreiben und bei der
Abgabe der Nutzwirkungen in erster Linie die Nachfrage des Staats, der Kreise, der
Gemeinden und sonstiger öffentlicher Verbände, sowie von öffentlichen und gemein:
nützigen Unternehmungen, Veranstaltungen und Genossenschaften zu berücksichtigen haben.
Ferner kann bestimmt werden:
—
daß von den erstmals oder später ausgegebenen Aktien und Schuldverschreibungen
der Gesellschaft ein gewisser Betrag zu einem ermäßigten Bezugspreis dem Staat
und den unter Ziffer 2 bezeichneten Körperschaften vorbehalten werden muß.
. daß dem Staat und den in Ziffer 2 bezeichneten Körperschaften, Unternehmungen,
sowie Genossenschaften zum Bezug der Nutzwirkungen eine Ermäßigung der Preise
zu bewilligen ist,
. daß die Preise der Nutzwirkungen gewisse Höchstbeträge nicht übersteigen dürfen,
. daß die Preise zu ermäßigen sind, wenn die Reingewinne des Unternehmens eine
gewisse Höhe erreichen,
. daß der Staat, die Kreise oder Gemeinden nach Ablauf einer gewissen Anzahl von
Jahren berechtigt sind, das Unternehmen zu erwerben. Die Bedingungen, unter
denen die Erwerbung stattzufinden hat, insbesondere die Höhe und Berechnungsweise
der zu leistenden Vergütungen sind in den Verleihungsbedingungen festzusetzen,
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