Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

272 XVIII. 
(2) War nach erfolgter Herstellung und Inbetriebnahme einer Anlage, ohne daß die 
Voraussetzungen des § 47 Absatz 3 Ziffer 3 vorliegen, der Betrieb während dreier Jahre 
eingestellt, so kann dem Eigentümer der Anlage auf Antrag anderer Beteiligter von der 
Bezirksverwaltungsbehörde eine angemessene, mindestens auf ein Jahr zu berechnende Frist 
zur Wiederaufnahme des Betriebs unter Androhung des Rechtsnachteils bestimmt werden, daß 
nach unbenutztem Ablauf der Frist die Verleihung erlischt. Im Falle des § 44 Absatz 4 
kann dem Besitzer der Anlage sofort nach Einstellung des Betriebs, auch wenn wesentliche 
Teile der Anlage beseitigt waren oder Anderungen eingetreten sind, die die Ausübung der 
Wasserbenutzung unmöglich machen, von der Behörde eine augemessene Frist zur Wiederauf- 
nahme, gegebenenfalls zur Wiederherstellung der Anlage oder Beseitigung des ihren Betrieb 
hindernden Zustandes gestellt werden, nach deren Ablauf die Verleihung erlischt. 
(3) Auf Antrag der Beteiligten soll in den in § 49 Absatz 4 der Gewerbeordnung be- 
zeichneten Fällen und kann im übrigen, sofern erhebliche Gründe nicht entgegenstehen, von der 
Bezirksverwaltungsbehörde eine Verlängerung der Fristen bewilligt werden. 
(4) Beim Erlöschen der Verleihung kann die Verwaltungsbehörde verlangen, daß der 
Unternehmer die zur Abwendung nachteiliger Folgen der Anlagen geeigneten Vorkehrungen 
trifft oder die Anlagen beseitigt und den früheren Zustand wiederherstellt. Bei Mittellosigkeit 
des Unternehmers haben für die Kosten dieser Maßnahmen die Beteiligten, deren vorwiegendem 
Interesse sie dienen, aufzukommen. 
8 52. 
Genehmigung von Wasserbenutzungen und Entwässerungen. 
(1) Die nach 88 16 und 25 der Gewerbeordnung erforderliche Genehmigung von Stau— 
anlagen für Wassertriebwerke ist mit der Verleihung des Wasserbenutzungsrechts zu verbinden. 
(2) Die Genehmigung der zuständigen Behörde ist außerdem erforderlich: 
1. wenn eine Benutzungsanlage der in 8 40 Ziffer 1n bis c bezeichneten Art an einem 
künstlichen Wasserlauf oder an einem See, Teich oder Weiher, die einen regelmäßigen 
ober- oder unterirdischen Zu- oder Abfluß haben, ausgeführt werden soll, 
. wenn ohne Erweiterung des Benutzungsrechts (§ 40 Ziffer 3) an einer verleihungs- 
oder genehmigungspflichtigen Wasserbenutzungs= oder Entwässerungsanlage eine wesent- 
liche Anderung vorgenommen werden soll. Als Anderung im Sinne dieser Bestimmung 
ist auch die Beseitigung einer Anlage, insbesondere eines Stauwerkes zu behandeln, 
sofern diese Beseitigung erhebliche Einwirkungen auf öffentliche Interessen oder die 
Rechte Anderer herbeiführen kann. 
(3) Die Genehmigung darf nur, wenn die in § 41 Ziffer 2 u oder b oder 3 bezeichneten 
Voraussetzungen vorliegen, versagt oder an beschränkende Bedingungen oder an die Erfüllung 
von bestimmten Auflagen geknüpft werden. 
(4) Die 88 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51 finden bei der Genehmigung entsprechende 
Auwendung. 
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