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die den Mitgliedern inbezug auf die gemeinsamen Anlagen und auf die Tätigkeit der
Genossenschaft zustehenden Ansprüche;
;. die Zusammensetzung, Berufung und Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung,
unter Regelung des Stimmengewichts, sofern hierfür nicht die gesetzlichen Bestimmungen
(§ 64) maßgebend bleiben sollen;
die Zusammensetzung, Berufung und Zuständigkeit des Vorstandes;
die Form, in der die Beschlüsse der Genossenschaft den Mitgliedern kundzugeben sind;
9. das Rechnungswesen der Genossenschaft;
10. die Voraussetzungen für Anderung der Satzungen.
(3) Für Genossenschaften, denen mehr als fünfzig Personen angehören, kann bestimmt
werden, daß die Genossenschaftsversammlung aus Vertretern zu bilden sei. Auch in diesem
Falle ist aber über die Auflösung der Genossenschaft in einer Versammlung, zu der sämtliche
Mitglieder geladen sind, zu beschließen.
(4) In den Satzungen kann insbesondere auch bestimmt werden, daß auf den Wiesen,
die mittelst der gemeinsamen Anlagen bewässert werden, eine Weide, und zwar auch eine
gemeinsame Weide, nicht ausgeübt werden darf und daß die Eigentümer solcher Wiesen ver-
pflichtet sind, Weiderechte Dritter abzulösen.
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8 63. (8 55.)
Bestätigung und Erlaß der Satzungen.
(1) Die Satzungen und Anderungen derselben bedürfen der Bestätigung der Zentralbehörde.
(2) Eine Versagung der Bestätigung oder eine behördliche Anderung der Satzungen soll
nur eintreten, wenn und soweit
die Satzungen mit Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Rechtsnormen im Widerspruch
stehen,
einzelne Mitglieder oder ein Teil derselben in ungerechtfertigter Weise bevorzugt oder
benachteiligt werden,
3. zu besorgen ist, daß die Organisation und die Tätigkeit der Genossenschaft nicht aus-
reichend sichergestellt sei.
(3) Kommt ein gültiger Beschluß über die Satzungen nicht zustande, so werden sie von
der Zentralbehörde zunächst auf die Dauer von drei Jahren erlassen.
64. (§ 56.)
Abstimmung in der Genossenschaftsversammlung.
(1) Sofern nicht in diesem Gesetze, in dem Beschluß über die Bildung und die Genehmigung
der Genossenschaft oder in den Satzungen etwas Anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse der
haftsversammlung durch die einfache Mehrheit der ordnungsmäßig geladenen, an der
Abstimmung teiluehmenden Mitglieder gefaßt und wird das Stimmengewicht der Mitglieder
in der Genossenschaftsversammlung folgendermaßen berechnet:
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