Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

278 XVIII. 
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die den Mitgliedern inbezug auf die gemeinsamen Anlagen und auf die Tätigkeit der 
Genossenschaft zustehenden Ansprüche; 
;. die Zusammensetzung, Berufung und Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung, 
unter Regelung des Stimmengewichts, sofern hierfür nicht die gesetzlichen Bestimmungen 
(§ 64) maßgebend bleiben sollen; 
die Zusammensetzung, Berufung und Zuständigkeit des Vorstandes; 
die Form, in der die Beschlüsse der Genossenschaft den Mitgliedern kundzugeben sind; 
9. das Rechnungswesen der Genossenschaft; 
10. die Voraussetzungen für Anderung der Satzungen. 
(3) Für Genossenschaften, denen mehr als fünfzig Personen angehören, kann bestimmt 
werden, daß die Genossenschaftsversammlung aus Vertretern zu bilden sei. Auch in diesem 
Falle ist aber über die Auflösung der Genossenschaft in einer Versammlung, zu der sämtliche 
Mitglieder geladen sind, zu beschließen. 
(4) In den Satzungen kann insbesondere auch bestimmt werden, daß auf den Wiesen, 
die mittelst der gemeinsamen Anlagen bewässert werden, eine Weide, und zwar auch eine 
gemeinsame Weide, nicht ausgeübt werden darf und daß die Eigentümer solcher Wiesen ver- 
pflichtet sind, Weiderechte Dritter abzulösen. 
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8 63. (8 55.) 
Bestätigung und Erlaß der Satzungen. 
(1) Die Satzungen und Anderungen derselben bedürfen der Bestätigung der Zentralbehörde. 
(2) Eine Versagung der Bestätigung oder eine behördliche Anderung der Satzungen soll 
nur eintreten, wenn und soweit 
die Satzungen mit Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Rechtsnormen im Widerspruch 
stehen, 
einzelne Mitglieder oder ein Teil derselben in ungerechtfertigter Weise bevorzugt oder 
benachteiligt werden, 
3. zu besorgen ist, daß die Organisation und die Tätigkeit der Genossenschaft nicht aus- 
reichend sichergestellt sei. 
(3) Kommt ein gültiger Beschluß über die Satzungen nicht zustande, so werden sie von 
der Zentralbehörde zunächst auf die Dauer von drei Jahren erlassen. 
64. (§ 56.) 
Abstimmung in der Genossenschaftsversammlung. 
(1) Sofern nicht in diesem Gesetze, in dem Beschluß über die Bildung und die Genehmigung 
der Genossenschaft oder in den Satzungen etwas Anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse der 
haftsversammlung durch die einfache Mehrheit der ordnungsmäßig geladenen, an der 
Abstimmung teiluehmenden Mitglieder gefaßt und wird das Stimmengewicht der Mitglieder 
in der Genossenschaftsversammlung folgendermaßen berechnet: 
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