Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 279 
1. bei den in § 58 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Genossenschaften ist die Flächen- 
größe der beteiligten Grundstücke maßgebend; sind jedoch die Mitglieder an der Genossen- 
schaft außer mit landwirtschaftlich genutzten Grundstücken auch mit Anlagen, Gebäuden 
und sonstigen Einrichtungen beteiligt, so wird für diese das Stimmengewicht nach dem 
Vorteile berechnet, der ihnen aus dem Unternehmen zugeht, wobei den betreffenden 
Mitgliedern eine im Verhältnis dieses Vorteils zum Vorteile der landwirtschaftlich 
genutzten Grundstücke bemessene Grundfläche in Ansatz zu bringen ist: 
. bei Genossenschaften, welche die in § 58 Absatz 1 Ziffer 3 bis 5 bezeichneten Zwecke 
oder zusammen mit diesen die in Ziffer 1 und 2 daselbst bezeichneten Zwecke verfolgen, 
wird das Stimmengewicht nach den Vorteilen berechnet, welche den an der Genossenschaft 
beteiligten Grundstücken, Anlagen, Gebänden und sonstigen Einrichtungen aus dem 
Unternehmen zugehen; 
bei Feststellung des Stimmengewichts von Kreisverbänden und Gemeinden im Falle 
des letzten Absatzes des § 58 ist die Höhe des von denselben gewährten Zuschusses im 
Verhältnis zu den Gesamtausgaben für die Genossenschaftszwecke zu berücksichtigen. 
(2) Ist das den Mitgliedern in der Genossenschaftsversammlung zukommende Stimmen- 
gewicht weder in dem Beschluß über die Bildung und die Genehmigung der Gepnossenschaft 
noch in den Satzungen bestimmt, so wird dasselbe nach Anhörung der Mitglieder und der 
technischen Staatsbehörde durch die Aufsichtsbehörde festgesetzt. 
(3) Kein Mitglied darf bei Abstimmungen, die nach der Genehmigung der Genossenschafts- 
bildung erfolgen, mehr als zwei Fünftel der Stimmen führen. 
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mehrzahl der Köpfe. 
(5) Der Abstimmung ist ein Verzeichnis zugrunde zu legen, worin das den einzelnen 
Mitgliedern zukommende Stimmengewicht angegeben ist. 
§ 65. (8 57.) 
Deckung der Verbindlichkeiten der Genossenschaften. 
(1) Für die Verbindlichkeit einer Wassergenossenschaft haftet ihr Vermögen. 
(2) Insoweit die Gläubiger nicht daraus befriedigt werden, ist der Schuldbetrag durch 
Beiträge aufzubringen. 
(3) Zur Zahlung der Beiträge sind diejenigen Personen verpflichtet, welche im Zeitpunkte, 
in welchem die Umlegung erfolgt, Eigentümer oder Nießbraucher der der Genossenschaft zu- 
gehörigen Grundstücke sind, ferner zur Zahlung der Beiträge für Unterhaltung und Betrieb 
der genossenschaftlichen Anlagen und Einrichtungen auch diejenigen, welche in diesem Zeitpunkte 
Pächter und Mieter sind, vorbehaltlich des den Nießbrauchern, Pächtern und Mietern nach 
der Art und den Bedingungen des betreffenden Rechtsverhältnisses etwa gegen den Eigentümer 
zustehenden Rückgriffs. Die durch die Umlegung begründete Zahlungspflicht wird gegenüber 
der Genossenschaft nicht dadurch aufgehoben, daß das Eigentum an dem Grundstücke auf 
Andere übergeht oder daß das betreffende Mitglied aus der Genossenschaft ausscheidet. 
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