10 J.
Werden Bezirksbauschätzer oder Ortsbauschätzer als Nachprüfungsschätzer bestellt, so bedarf
es ihrer nochmaligen eidlichen Verpflichtung nicht; das gleiche gilt für den Gebäude—
versicherungsarchitekten.
Die Tagfahrt zur Vornahme der Nachprüfungsschätzung wird vom Bezirksamt bestimmt,
welches sich in dem Falle, daß der Gebäudeversicherungsarchitekt zu den Nachprüfungsschätzern
gehört, mit diesem vorher ins Benehmen zu setzen und seine Wünsche hinsichtlich der Fest-
setzung der Tagfahrt tunlichst zu berücksichtigen hat.
Das Bezirksamt erläßt auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfungsschätzung — auch
über den Kostenpunkt (§ 28 des Gesetzes! — ein Erkenntnis, eröffnet dieses dem Gebäude-
eigentümer, macht unter Beachtung des § 16 Absatz 1 Eintrag in das Feuerversicherungs-
buch und gibt dem Gemeinderat zum gleichen Zwecke, ferner dem Verwaltungsrat der Ge-
bäudeversicherungsanstalt — diesem unter Vorlage der erwachsenen Akten — von dem
Erkenntnis Nachricht.
Dem Verwaltungsrat steht die Befugnis zu, das Bezirksamt auf etwaige Irrtümer und
Verstöße zur Berichtigung des Erkenntnisses hinzuweisen.
Wenn der Verwaltungsrat der Gebändeversicherungsanstalt die Nachprüfungsschätzung
begehrt oder wenn das Bezirksamt gemäß § 26 des Gesetzes eine Nachprüfung anordnet, so
finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
B. Einschätzungen mit augenblicklicher Wirkung.
831.
Einschätzung mit angenblicklicher Wirkung.
Verlangt der Eigentümer eines neu errichteten, vergrößerten oder verbesserten Gebäudes
die Aufnahme zur Versicherung mit augenblicklicher Wirkung (§ 23 des Gesetzes), so hat der
Bürgermeister, wenn der Antrag schriftlich eingereicht ist, auf ihm den Tag des Einlaufs zu
beurkunden, andernfalls den Antrag niederschriftlich aufzunehmen, in beiden Fällen aber den
Bauschätzern Auftrag zur sofortigen Vornahme der Einschätzung zu erteilen.
Im übrigen finden die Vorschriften des § 23 Absatz 2, der §8§ 24, 26 bis 30 entsprechende
Anwendung.
8 32.
Abschätzung mit angenblicklicher Wirkung bei Wertsverminderung.
Auf Einkunft einer Anzeige gemäß § 21 Absatz 3 des Gesetzes hat der Gemeinderat
unverzüglich die vorläufige Abschätzung durch den Ortsbauschätzer anzuordnen, deren Ergebnis
dem Gebäudeeigentümer zu eröffnen, sowie im Feuerversicherungsbuch (Spalte 10) vorzumerken
und dem Bezirksamt zur gleichen Vormerkung Vorlage zu machen.
Das gleiche hat hinsichtlich der bei der letzten Feuerschau als baufällig befundenen Ge-
bäude zu geschehen, insoweit bei diesen die Voraussetzung des § 21 Absatz 3 des Gesetzes
zutrifft.