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2. Die Wassergenossenschaften mit Beitrittszwang insbesonderc.
8 75. (6 67.)
Genossenschaften mit Beitrittszwang.
Sollen Eigentümer von beteiligten Grundstücken gegen ihren Willen verpflichtet werden,
einer zu bildenden Wassergenossenschaft als Mitglieder beizutreten, so finden die 88 58 bis 74
mit den nachstehenden Ergäuzungen und Abweichungen Anwendung.
a. Genossenschaften zur Menausführung von gemeinsamen Anlagen.
8 76. (8 68.)
Voraussetzungen des Beitrittszwangs.
(1) Kann ein dem öffentlichen Interesse oder einem überwiegenden Interesse der Laudes—
lultur oder der Industrie dienendes Unternehmen, welches die Ausführung von Anlagen der
in § 58 Absatz 1 Ziffer 1 bis 5 bezeichneten Art (vergleiche auch § 58 Absatz 2) beabsichtigt,
nur unter Mitwirkung mehrerer Eigentümer, deren Grundstücke davon Vorteil ziehen, zweck-
mäßig ausgeführt werden und spricht sich mehr als die Hälfte der beteiligten Eigentümer nach
dem maßgebenden Stimmengewicht (§ 81) für die Ausführung unter Bildung einer Genossenschaft
aus, so können die beteiligten Eigentümer, welche die Teilnahme verweigern, als verpflichtet
erklärt werden, einer zur Ausführung der gemeinsamen Anlage zu bildenden Genossenschaft mit
ihrem daran beteiligten Grundeigentum als Mitglieder beizutreten.
(2) Eigentümer von Grundstücken, deren besondere Benutzungsweise für sie von wesentlich
größerem wirtschaftlichen Interesse ist, als die durch das Unternehmen beabsichtigte Verbesserung,
können zur Teiluahme nicht gezwungen werden. Ist jedoch das Unternehmen ohne Ausdehnung
auf solche Grundstücke nicht zweckmäßig ausführbar, so kann dem Eigentümer durch die oberste
Staatsbehörde die Pflicht auferlegt werden, das Eigentum an deu beteiligten Grundstücken
gegen Entschädigung der Genossenschaft zu überlassen; die Bestimmungen der §§ 38, 39 finden
entsprechende Anwendung.
§ 77. (5 69.)
Beitrittszwang gegenüber Gemeinden.
(1) Wenn die Genossenschaft mit Beitrittszwang ausschließlich oder teilweise die Errichtung
und Unterhaltung von Anlagen zum gemeinsamen Wasserschutz (5 58 Absatz 1 Ziffer 2) zum
Zwecke hat, kann die Gemeinde, welcher die Pflicht zur Instandhaltung an dem betreffenden
Wasserlauf obliegt, auf Antrag der Genossenschaft zum Eintritt als Mitglied durch die Ver-
waltungsbehörde angehalten werden, auch wenn die Gemeinde Eigentum an den zu schützenden
Grundstücken nicht hat.
(2) Über das Verhältnis, Nnach welchem in diesem Falle die Gemeinde an den Rechten
und Lasten teilnimmt, trifft mangels einer Einigung zwischen der Gemeinde und der Genossen-
schaftsversammlung die Verwaltungsbehörde Bestimmung.
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