Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 285 
Gulachten der technischen Staatsbehörde öffentlich aufzulegen und werden hiervon sänitliche 
Eigentümer, deren Grundstücke an dem Unternehmen beteiligt sind, unter Auberaumung einer 
Abstimmungstagfahrt schriftlich mit dem Anfügen in Kenntnis gesetzt, daß 
1. ihnen während vierzehn Tagen die Einsichtnahme von dem Antrag, den Vorarbeiten 
und dem Gutachten freistehe, 
2. sie eingeladen werden, in der Abstimmungstagfahrt selbst oder gehörig vertreten zu 
erscheinen, um über den Antrag und im Falle der Annahme desselben über die Wahl 
von Bevollmächtigten zu verhandeln und abzustimmen, 
. diejenigen beteiligten Eigentümer, welche in der Abstimmungstagfahrt nicht erscheinen 
oder nicht abstimmen, unter Ausschluß ihrer Einwendungen als dem beantragten 
Unternehmen in der durch die Mehrheit beschlossenen Gestalt und der Wahl der 
Bevollmächtigten zustimmend behandelt werden. 
(2) Gleichzeitig kann zutreffendenfalls das Verfahren wegen Zulassung der Zwangsbefugnisse 
und wegen Verleihung oder Genehmigung eingeleitet und insbesondere die etwa erforderliche 
Offenlegung und Bekanntmachung mit der vorgedachten Offenlegung verbunden werden. 
(3) Die Abstimmungstagfahrt soll in der Regel nicht früher als vier Wochen nach Kund- 
gebung der Einladung stattfinden. Die Ladung der Beteiligten hat schriftlich gegen Bescheinigung 
über die erfolgte Zustellung zu erfolgen. Die Offenlegung, die Abstimmungstagfahrt und die 
Aufforderung an Dritte sind durch Einrückung in das amtliche Verkündigungsblatt und Auschlag 
an dem Gemeindehause bekannt zu machen. 
(4) In der Abstimmungstagfahrt können auch Dritte, deren Rechte und Interessen durch 
das Unternehmen berührt werden, ihre Einwendungen geltend machen und zur Erörterung stellen. 
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s 81. (§ 73.) 
Stimmengewicht bei der Abstimmung. 
(1) Hinsichtlich des Stimmengewichts bei der Abstimmung und des darüber zu führenden 
Verzeichnisses ist S 64 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 sowie Absatz 5 maßgebend. 
(2) Soweit das Stimmengewicht nicht lediglich nach der Flächengröße (§ 64 Absatz 1 
Ziffer 1), sondern nach Maßgabe der Vorteile (ebenda Ziffer 2) berechnet wird, ist hierüber 
in Ermangelung einer Einigung sämtlicher Beteiligter von der Verwaltungsbehörde nach 
Anhörung der technischen Behörde Feststellung zu treffen und diese sämtlichen zur Abstimmungs- 
tagfahrt zu ladenden Eigentümern bei der Einladung mit dem Anfügen mitzuteilen, daß gegen 
die Feststellung binnen acht Tagen, vom Tage der Zustellung der Einladung an, Beschwerde 
ergriffen werden kann. 
§s 82. (5 74.) 
Verhandlung und Beschlußfassung in der Abstimmungstagfahrt. 
(1) In der Abstimmungstagfahrt hat die Verwaltungsbehörde unter Mitwirkung der 
technischen Staatsbehörde das Unternehmen mit den erschienenen beteiligten Eigentümern und 
Dritten zu erörtern.
	        
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