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Gulachten der technischen Staatsbehörde öffentlich aufzulegen und werden hiervon sänitliche
Eigentümer, deren Grundstücke an dem Unternehmen beteiligt sind, unter Auberaumung einer
Abstimmungstagfahrt schriftlich mit dem Anfügen in Kenntnis gesetzt, daß
1. ihnen während vierzehn Tagen die Einsichtnahme von dem Antrag, den Vorarbeiten
und dem Gutachten freistehe,
2. sie eingeladen werden, in der Abstimmungstagfahrt selbst oder gehörig vertreten zu
erscheinen, um über den Antrag und im Falle der Annahme desselben über die Wahl
von Bevollmächtigten zu verhandeln und abzustimmen,
. diejenigen beteiligten Eigentümer, welche in der Abstimmungstagfahrt nicht erscheinen
oder nicht abstimmen, unter Ausschluß ihrer Einwendungen als dem beantragten
Unternehmen in der durch die Mehrheit beschlossenen Gestalt und der Wahl der
Bevollmächtigten zustimmend behandelt werden.
(2) Gleichzeitig kann zutreffendenfalls das Verfahren wegen Zulassung der Zwangsbefugnisse
und wegen Verleihung oder Genehmigung eingeleitet und insbesondere die etwa erforderliche
Offenlegung und Bekanntmachung mit der vorgedachten Offenlegung verbunden werden.
(3) Die Abstimmungstagfahrt soll in der Regel nicht früher als vier Wochen nach Kund-
gebung der Einladung stattfinden. Die Ladung der Beteiligten hat schriftlich gegen Bescheinigung
über die erfolgte Zustellung zu erfolgen. Die Offenlegung, die Abstimmungstagfahrt und die
Aufforderung an Dritte sind durch Einrückung in das amtliche Verkündigungsblatt und Auschlag
an dem Gemeindehause bekannt zu machen.
(4) In der Abstimmungstagfahrt können auch Dritte, deren Rechte und Interessen durch
das Unternehmen berührt werden, ihre Einwendungen geltend machen und zur Erörterung stellen.
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s 81. (§ 73.)
Stimmengewicht bei der Abstimmung.
(1) Hinsichtlich des Stimmengewichts bei der Abstimmung und des darüber zu führenden
Verzeichnisses ist S 64 Absatz 1 Ziffer 1 und 2 sowie Absatz 5 maßgebend.
(2) Soweit das Stimmengewicht nicht lediglich nach der Flächengröße (§ 64 Absatz 1
Ziffer 1), sondern nach Maßgabe der Vorteile (ebenda Ziffer 2) berechnet wird, ist hierüber
in Ermangelung einer Einigung sämtlicher Beteiligter von der Verwaltungsbehörde nach
Anhörung der technischen Behörde Feststellung zu treffen und diese sämtlichen zur Abstimmungs-
tagfahrt zu ladenden Eigentümern bei der Einladung mit dem Anfügen mitzuteilen, daß gegen
die Feststellung binnen acht Tagen, vom Tage der Zustellung der Einladung an, Beschwerde
ergriffen werden kann.
§s 82. (5 74.)
Verhandlung und Beschlußfassung in der Abstimmungstagfahrt.
(1) In der Abstimmungstagfahrt hat die Verwaltungsbehörde unter Mitwirkung der
technischen Staatsbehörde das Unternehmen mit den erschienenen beteiligten Eigentümern und
Dritten zu erörtern.