Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

290 XVIII. 
durch die Einnahmen der Gemeinde aus dem betreffenden Gewässer gedeckt ist, nach Ver- 
hältnis des Nutzens auf die Eigentümer der beteiligten Grundstücke ganz oder teilweise um- 
zulegen sei. 
(2) In Ermangelung eines solchen Beschlusses finden die allgemeinen Bestimmungen über 
die Bestreitung der Gemeindeausgaben Anwendung. 
93. G 85.) 
Vorausleistungen der Besitzer und Unternehmer von Stau= und 
sonstigen Anlagen. 
(1) Die Besitzer von Stauwerken und sonstigen zu Zwecken der Wasserbenutzung, des 
Wasserschutzes oder der Überbrückung an oder in einem Gewässer errichteten Anlagen können 
auf Antrag des Unterhaltungspflichtigen für diejenige Strecke, auf welche das Stauwerk oder 
die sonstige Anlage eine Einwirkung ausübt, dazu angehalten werden, in dem Maße, als durch 
das Stamwerk oder die sonstige Anlage die Räumungs= und Schutzarbeiten erschwert oder ver- 
teuert werden, sich an diesen Arbeiten entsprechend zu beteiligen oder einen entsprechenden 
Beitrag zu den Kosten zu leisten. 
(2) Das Gleiche gilt für die Strecken eines Wasserlaufs, die von einem anderen Unter- 
nehmer als dem Unterhaltungspflichtigen verlegt oder sonst umgestaltet worden sind, wenn und 
soweit als die Verlegung oder Umgestaltung eine Erschwerung oder Verteuerung der Räumungs- 
und Schutzarbeiten zur Folge gehabt hat. 
§ 94. G 86.) 
Offentlich rechtliche Pflicht zur Instandhaltung, Verbesserung oder 
Beseitigung künstlicher Anlagen. 
(1) Die Besitzer sind verpflichtet, für die durch die öffentlichen Interessen oder durch über- 
wiegende Interessen der Landeskultur oder der Industrie gebotene Instandhaltung von künst- 
lichen Wasserläufen und sonstigen künstlichen der Wasserbenutzung, der Entwässerung oder dem 
Wasserschutz dienenden Anlagen, wie Wehre, Dämme, Ufermauern, Leitungen, Gräben, sowie 
für die durch die öffentlichen Interessen gebotene Instandhaltung der im Bereiche eines Wasser- 
laufs gelegenen Tief= und Hochbauten, wie Straßen, Brücken, Eisenbahnen, Gebäude und ihrer 
an und in dem Gewässer befindlichen Zubehörden zu sorgen. 
(2) Wenn eine solche Anlage in dem zu Recht bestehenden Zustande wesentliche Benach- 
teiligungen für die öffentlichen Interessen oder für Grundstücke Anderer verursacht, kann der 
Besitzer der Anlage auf Antrag des zur Instandhaltung des Gewässers Verpflichteten oder der 
beteiligten Grundeigentümer durch die Verwaltungsbehörde als verpflichtet erklärt werden, die 
Vornahme der zur Beseitigung der Nachteile erforderlichen Anderungen der Anlage zu gestatten. 
Die Antragsteller haben den durch die Ausführung der Anderung entstehenden Schaden, ab- 
züglich des Werts der dem Besitzer infolge der Anderung zugehenden Vorteile, zu ersetzen.
	        
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