Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 291 
(3) Wenn eine der im ersten Absatz bezeichneten Anlagen ihrem Zweck entzogen ist oder tat- 
sächlich seit mehr als drei Jahren nicht mehr dient, kann dem Besitzer, soweit es im öffentlichen 
Interesse oder im überwiegenden Interesse der Landeskultur oder Industrie gelegen ist, durch 
die Verwaltungsbehörde die Pflicht auferlegt werden, die Anlage zu beseitigen und für die 
Herstellung eines Zustandes zu sorgen, wobei die Unterhaltungslasten Anderer nicht schwerer 
sind, als vor der Errichtung der Aulage. 
§ 95. (§ 87.) 
Befugnis und privatrechtliche Pflicht zu Maßnahmen des Wasserschutzes. 
(1) Im übrigen ist es den Besitzern der in § 94 bezeichneten künstlichen Wasserläufe und 
Anlagen, sowie überhaupt den an Wasserläufen Eigentums= und Nutzungsberechtigten und den 
beteiligten Eigentümern von Grundstücken anheimgegeben, geeignetenfalls auf Grund einer 
Einigung oder unter Bildung einer Wassergenossenschaft (§ 58 Absatz 1 Ziffer 2), die zur 
Räumung und Instandhaltung der Wasserläufe und Anlagen, sowie zum Schutze der Grund- 
stücke gegen Wassergefahren erforderlichen Arbeiten auszuführen und zu unterhalten. 
(2) Ein Anspruch auf Instandhaltung der künstlichen Wasserläufe und Anlagen durch deren 
Besitzer steht denjenigen zu, deren Eigentums= und Benutzungsrechte in Ermangelung einer 
solchen Instandhaltung beeinträchtigt oder verletzt werden. 
§ 96. (8 88.) 
Aufrechterhaltung früherer Regelungen der Instandhaltungspflicht. 
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes für einzelne fließende Gewässer oder Strecken 
derselben hinsichtlich der Pflicht zur Instandhaltung eine von den vorstehenden Bestimmungen 
abweichende Regelung, welche auf Grund älterer Rechtsnormen durch Verfügung der Ver- 
waltungsbehörde oder durch Vereinbarung der Beteiligten getroffen worden ist, in Wirksamkeit 
steht, behält es bis auf weiteres dabei sein Bewenden. Auf Antrag Beteiligter kann unter 
Aupfhebung der vorbezeichneten Regelung die Pflicht zur Instandhaltung für die betreffenden 
Gewässer nach Maßgabe dieses Gesetzes geordnet werden. 
§ 97. (§8 89.) 
Maßregeln im Notstand. 
(1) Werden zur Abwendung von Wassergefahr augenblickliche Vorkehrungen notwendig, so 
sind alle benachbarten Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, nach Anordnung 
der Polizeibehörde die erforderliche Hilfe durch Hand= und Spanndienste und Lieferung von 
Materialien und Geschirren zu leisten. 
(2) Auf Verlangen ist für die Dienstleistungen und Lieferungen für Materialien und 
Geschirren aus der Gemeindekasse der bedrohten Gemeinden eine billige, durch den Bezirksrat 
als Verwaltungsbehörde festzustellende Entschädigung zu leisten. 
41.
	        
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