Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 295 
(4) Die Kosten für Flußbauten, welche lediglich mit Rücksicht auf die Schiff- und Floß— 
fahrt vorgenommen werden, bleiben der Staatskasse ganz zur Last, auch wenn sie zum Teile 
dem im zweiten Absatze bezeichneten Zwecke dienen sollten, ebenso die Kosten der Aufsicht über 
die Fluß- und Dammbauten durch die technischen Staatsbeamten. 
8 104. (8 95.) 
Höhe und Verteilung des Gemeindebeitrags zu dem Aufwand an den 
nicht schiffbaren Binneuflüssen. 
(1) Die Gemeinden, welche zu dem Flußbauaufwand eines nicht schiffbaren Binnenflusses 
beitragspflichtig sind, haben zusammen je ein Drittel des in der Budgetperiode für die gesamte 
im Staatsflußbauverband befindliche Strecke des betreffenden Flusses entstehenden Bauaufwandes 
zu tragen. 
(2) Der Kostenanteil der Gemeinden wird auf die an jedem Fluß beteiligten Gemeinden 
nach dem Verhältnisse der zur Gemeindebestenerung veranlagten Steuerwerte des Liegenschafts- 
und Betriebsvermögens zuzüglich desjenigen der Gemeinde verteilt. 
(3) Die Elz, Dreisam und der Leopoldskanal werden in Hinsicht der Flußbaubeiträge 
als ein einziger Fluß behandelt. 
§ 105. (§ 96.) 
Beitrag zu gesonderten Bauten. 
(1 Wenn an einem Flusse außerhalb der im zusammenhängenden Flußbau stehenden 
Strecke einzelne Bauten durch den Staat vorgenommen werden, welche für die durch den Bau 
berührten oder die angrenzenden Gemarkungen hinsichtlich des Schutzes gegen Uferangriff, Ver- 
sumpfung und Überschwemmung von Vorteil sind, so sind die Gemeinden, auf deren Gemarkung 
gebaut wird oder deren Gemarkung durch den Ban geschützt wird, zur Tragung eines Teiles 
dieses gesonderten Bauaufwandes heranzuziehen. 
(2) Bezüglich der Höhe des Gemeindeauteils und der Verteilung unter die beteiligten 
Gemeinden gelten die Bestimmungen des § 104. 
* 106. (§ 97.) 
Beitragsminderung wegen geringen Nutzens und geringer Leistungsfähigkeit. 
(1) Weist eine Gemeinde nach, daß der Flußbau für sie von keinem Nutzen oder daß der auf 
sie fallende Beitrag im Vergleiche mit dem ihr aus dem Flußbau erwachsenden Nutzen un- 
verhältnismäßig hoch ist, so ist sie im ersten Falle zu keinem, im zweiten nur zu einem im 
Verhältnisse zum Nutzen ermäßigten Beitrage verpflichtet. 
(2) Als Nutzen sind hierbei alle der Gemeinde oder den in der Gemeinde Begüterten seit 
Beginn der planmäßigen Regulierung des betreffenden Flußes zugegangenen und noch zugehenden 
Vorteile des Flußbaues in Betracht zu ziehen, also neben dem Schutze gegen Uferangriff und 
Überschwemmung auch die durch Entwässerung des Grundbesitzes, durch Zuwachs an nutzbarem 
Gelände und Erleichterung des Gewerbebetriebs erzielten Vorteile.
	        
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