Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

296 XVIII. 
(3) Die Zentralbehörde kann ferner in Berücksichtigung der im Verhältnis zum Aufwande 
geringen finanziellen Leistungsfähigkeit einer Gemeinde eine Ermäßigung ihres Beitrags zu den 
Kosten des Flußbaues eintreten lassen. 
(4) Den Ausfall trägt die Staatskasse. 
8 107. (8 98) 
Beitragspflicht zum Dammbau. 
(1) An dem Aufwande für Neubau, Verstärkung oder Wiederherstellung von Hochwasser- 
dämmen nebst deren Zubehörden, wie der zum Dammsystem gehörigen Schleusen, haben die 
Gemeinden, deren Gemarkungen durch den Damm geschützt werden, die Hälfte zu tragen. 
(2) Gereicht eine Dammanlage als ein Ganzes mehreren Gemarkungen zum Schutz, so 
haben sich die beteiligten Gemeinden über die Verteilung der Gesamtkosten auf die einzelnen 
Gemarkungen gütlich zu vereinbaren. 
(3) Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so werden die Kosten nach Maßgabe 
der Größe und des Wertes der in jeder Gemarkung zu schützenden Grundfläche und dem Grade 
der Gefahr auf die einzelnen Gemeinden verteilt. 
□) Bevor ein Hochwasserdamm durch die Staatsflußbaubehörde gebaut, verstärkt oder wieder- 
hergestellt wird, sind, wenn immer tunlich, die beteiligten Gemeinden unter Mitteilung der 
Pläne über das Unternehmen zu hören. 
(5) Für einzelne Flüsse oder Strecken derselben, wo die Hochwasserdämme hauptsächlich 
dazu dienen, das Hochwasser im Interesse eines geordneten Flußzustandes zu leiten, kann durch 
die Zentralbehörde bestimmt werden, daß die Aufwendungen für Neubau, Verstärkung oder 
Wiederherstellung von Hochwasserdämmen nebst deren Zubehörden als Teil des Flußbauauf-= 
wandes (8 103 Absatz 2) zu behandeln seien. 
108. (§ 99.) 
Höchstgrenze des Gemeindebeitrags. 
Wenn die von einer Gemeinde zu leistenden Beiträge zum Flußbau oder zum Damm- 
bau in einem Jahre zwei und einhalb Pfennig von hundert Mark der zur Gemeindebesteuerung 
veranlagten Steuerwerte des Liegenschafts= und Betriebsvermögens zuzüglich desjenigen der 
Gemeinde übersteigen, so ist der Mehrbetrag von der Staatskasse vorschüßlich zu übernehmen 
und ihr von der Gemeinde in den folgenden Jahren, in welchen jener Höchstbetrag nicht erreicht 
wird, zu ersetzen. 
§ 109. (& 100.) 
Feststellung und Erhebung der Gemeindebeiträge und 
Umlegung des Aufwands. 
(1) Die Beiträge, welche die Gemeinden am Fluß= und Dammbauaufwand einer Budget 
periode zu tragen haben, werden nach einem Voranschlage bemessen und im Staatsbudget bei 
der Flußbauverwaltung in Einnahme, der Gesamtaufwand aber in Ausgabe gestellt.
	        
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