Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 297 
(2) Die Flußbauverwaltung verteilt die Beiträge jeweils für eine Budgetperiode nach Maß- 
gabe der gesetzlichen Bestimmungen auf die einzelnen Gemeinden. 
(3) Die Flußbaubeiträge sind in angemessenen, durch Verordnung festzustellenden Terminen 
an die Flußbaukasse zu entrichten; die Dammbaubeiträge sind ebendahin nach Maßgabe des Vor- 
rückens des Baues in verhältuismäßigen, durch die Flußbauverwaltung zu bestimmenden Ab- 
schlagszahlungen einzuliefern. 
(4) Auf Grund des Rechnungsergebnisses wird mit den Gemeinden für je eine Budget- 
periode endgültig abgerechnet und das zu viel oder zu wenig Erhobene bei der nächsten Umlage 
ausgeglichen. 
(5) Den Gemeinden ist Gelegenheit zu geben, die Richtigkeit der vorläufigen Verteilung 
der Beiträge, sowie der endgültigen Abrechnung zu prüfen. 
(6) Die Bestimmung des § 92 findet auf diese Aufwendungen der Gemeinde Anwendung. 
3. Herstellung oder Verbesserung von Wasserwegen. 
8 110. 
Wenn die technische Staatsbehörde auf Rechnung des Staates oder eines öffentlichen Ver- 
bandes an einem öffentlichen Gewässer Arbeiten ausführen will, welche die Herstellung oder 
Verbesserung einer Wasserstraße zum Gegenstand haben, so greifen statt des § 99 folgende 
Bestimmungen Platz: 
1. Das Unternehmen darf erst ausgeführt werden, nachdem die Pläne von der Zentral- 
behörde gutgeheißen sind. 
2. Vor Ausführung des Unternehmens muß den Beteiligten Gelegenheit zur Geltendmachung 
ihrer Interessen gegeben werden. Ist anzunehmen, daß der Bau erhebliche Nachteile, 
Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke oder Wasserbenutzungsanlagen 
herbeiführen könne, so ist das Vorhaben zur öffentlichen Kenntnis zu bringen mit der 
Aufforderung, etwaige Einwendungen binnen einer gewissen Frist anzubringen, die auf 
mindestens 2, höchstens 6 Wochen festzusetzen ist. Der Ablauf der Frist bewirkt, daß 
alle nicht vorgebrachten Einwendungen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen, 
als ausgeschlossen gelten, vorbehaltlich der Bestimmung in Ziffer 5. 
3. Wegen nachteiliger Wirkungen auf andere Grundstücke oder Benutzungsaulagen kann 
dem Bauvorhaben nicht widersprochen, sondern nur die Herstellung von Einrichtungen 
gefordert werden, die diese Wirkungen ausschließen. Soweit solche Einrichtungen mit 
dem Unternehmen nicht vereinbar oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind, kann dem 
Unternehmer auferlegt werden, dem Geschädigten Entschädigung zu gewähren. Dabei 
sind die Vorteile zu berücksichtigen, die dem Geschädigten durch das Unternehmen zu- 
kommen. 
4. Mangels einer Einigung entscheidet die zuständige Behörde darüber, ob die Einwendungen 
begründet sind, Sheisncha welche Einrichtungen der 1Unternehmer zu treffen oder 
Gesetzes= und Verordunngsblatt 1913
	        
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