Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

312 XVIII. 
(2) Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die örtliche Zuständigkeit der technischen 
Bezirksbehörden entsprechende Anwendung. 
(3) Durch das Ministerium des Innern und in den Fällen des Absatzes 2 durch die 
Oberdirektion des Wasser- und Straßenbaues kann für bestimmte Fälle diejenige Behörde als 
örtlich zuständig erklärt werden, in deren Bezirk nur der kleinere Teil des Gewässers oder 
der Grundstücke gelegen ist. 
§ 2. (§ 2.) 
Die Ortspolizeibehörde. 
(1) Die Ortspolizeibehörde beschließt außer in den ausdrücklich im Gesetz (§ 26 Absatz 2 
und § 37 Absatz 2) bezeichneten Fällen, vorbehaltlich der dem Bezirksamt nach § 3 dieser 
Verordnung zukommenden Befugnisse: 
1. über die wegen Ausübung des Gemeingebrauchs an nicht öffentlichen Gewässern (§ 12 
Absatz 3 des Gesetzes) zu treffenden Anordnungen:; 
2. über die Inanspruchnahme des Wassers in Notfällen (§ 13 des Gesetzes); 
über die Anordnungen, die in Bezug auf die Ausübung der den Anliegern am Bette 
natürlicher nicht öffentlicher Wasserläufe zustehenden Nutzungsbefugnisse zu treffen 
sind (§ 20 Absatz 2 des Gesetzes): 
über die Anordnungen, die in Notfällen zum Zwecke des Aufgebots der Gemeinde- 
einwohner zur Abwehr von Wassergefahren zu treffen sind (§ 97 Absatz 1 des Gesetzes); 
über die Genehmigung von Bauten und sonstigen Veranstaltungen in und an nicht 
öffentlichen Wasserläufen und über die auf die Anzeige solcher Bauvorhaben hin zu 
treffenden Anordnungen, soweit der Ortspolizeibehörde eine solche Zuständigkeit durch 
bezirks= oder ortspolizeiliche Vorschrift eingeräumt worden ist (§ 99 Absatz 9 verglichen 
mit Absatz 1 und 2 des Gesetzes). 
(2) Handelt es sich in den Fällen des Absatzes 1 Ziffer 1 bis 5 um Gewässer, welche im staat- 
lichen Flußbauverband stehen, so ist den örtlich zuständigen Flußbaubehörden, soweit nicht bei 
Notfällen (Ziffer 2 und 4) Gefahr im Verzuge ist, jeweils rechtzeitig Gelegenheit zur Geltend- 
machung etwaiger flußbaulicher Interessen zu geben. 
(3) Zur Erlassung von Strafverfügungen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestim- 
mungen des Wassergesetzes sind die Bürgermeister nicht zuständig. 
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§ 3. (8 3.) 
Das Bezirksamt. 
(1) Die nach dem Gesetz der Verwaltungsbehörde, Bezirksverwaltungsbehörde oder Be- 
zirkspolizeibehörde zukommenden Verrichtungen werden, soweit nicht im Gesetz oder in dieser 
Verordunng etwas anderes bestimmt ist, vom Bezirksamt wahrgenommen.
	        
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