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XVIII. 315
über Streitigkeiten in Bezug auf Bestand und Umfang der An= und Hinterlieger-
rechte und der auf Verleihung oder Genehmigung beruhenden oder in § 113 Satz 2
des Gesetzes begründeten Wasserbenutzungsrechte (vergleiche § 118 Ziffer 6 des Ge-
setzes), sowie über die auf Grund des § 55 des Gesetzes erfolgte Bezeichnung der
Stauhöhe und sonstiger Abmessungen;
über die auf die Verleihung oder Genehmigung nach 88 43, 44 Absatz 1 Ziffer 2, 3
und Absatz 4, 45 und auf das Erlöschen der Verleihung oder Genehmigung nach
§§ 51 Absatz 4, 52 Absatz 4, 53 sich gründenden Ansprüche und Verpflichtungen
(vergleiche § 118 Ziffer 9 des Gesetzes):
über die Untersagung oder Beschränkung einer Wasserbenutzung oder Entwässerung
(§ 56 verglichen mit § 117 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes):
über den Beizug Dritter zu den Kosten des Unternehmens auf Grund des § 49 des
Gesetzes (vergleiche 8 118 Ziffer 9 des Gesetzes):
. darüber, welche Beteiligte und in welchem Umfang sie im öffentlichen Interesse oder
im überwiegenden Interesse der Landeskultur und der Industrie zu Maßnahmen der
Entwässerung und des Wasserschutzes, sowie zu Vorausleistungen und Beiträgen hierzu
verpflichtet sind (vergleiche § 118 Ziffer 7 Buchstabe a des Gesetzes);
über die aus den genossenschaftlichen Rechtsverhältnissen für die Wassergenossenschaft,
ihre Organe und Mitglieder sich ergebenden Ansprüche, Verpflichtungen und Be-
schränkungen einschließlich der in den §§ 67 und 88 des Gesetzes für und gegen
Dritte begründeten Ansprüche (vergleiche § 118 Ziffer 8 des Gesetzes);
über die Genehmigung von Bauten und sonstigen Veranstaltungen in und an Ge-
wässern (§ 99 des Gesetzes) und über die auf die Angeige solcher Bauvorhaben nach
§ 99 Absatz 2 des Gesetzes zu treffenden Anordnungen, vorbehaltlich der der tech-
nischen Bezirksbehörde in Bezug auf die öffentlichen Gewässer und der den Orts-
polizeibehörden, dem Bezirksamt und der technischen Bezirksbehörde in Bezug auf die
nicht öffentlichen Wasserläufe durch bezirks= oder ortspolizeiliche Vorschriften auf Grund
des § 99 Absatz 9 des Gesetzes eingeräumten Befugnisse, sowie über die nach § 99
Absatz 2 des Gesetzes zu treffenden Bestimmungen;
über die Untersagung von Bauten in und an Gewässern (5 100 des Gesetzes), soweit
nicht die Zuständigkeit des Bezirksamts begründet ist (vergleiche S 117 Absatz 2
Ziffer 3 des Gesetzes, § 3 Absatz 2 Ziffer 9 dieser Verordnung):
über die Einwendungen und die etwa zu treffenden Einrichtungen in den Fällen des
§ 110 des Gesetzes vergleiche S 117 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes):
über die Festsetzung der Entschädigung in den Fällen der §§ 13 Absatz 3, 21 Ab-
satz 5, 25 Absatz I, 26 Absatz 2, 41 Ziffer 2 Absatz 2, 53 Absatz 2, 99 Absatz 4,
110 Ziffer 3, 4 und 5 des Gesetzes, soweit nicht in diesen Fällen die Zuständigkeit
des Bezirksamts begründet ist (vergleiche § 3 Absatz 2 Ziffer 10).
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