Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

14 J. 
ratsmitglied sowie dem Bezirksamt schleunigst (durch Fernsprecher, Telegramm) Nachricht zu 
geben, letzterem unter Beifügung einer kurzen Mitteilung über die Ausdehnung und drohende 
Gefahr des Feuers und die etwa nötige auswärtige Hilfe. 
Nach Ankunft des Bezirksbeamten geht die Leitung an diesen über, wenn nicht bezirks— 
oder ortspolizeiliche Vorschriften über die Brandleitung anderes bestimmen. Im Falle der 
Abwesenheit des Bezirksbeamten vertritt ihn der zuständige Bezirksrat. 
Der Bezirksbeamte, der Bezirksrat, der Bürgermeister und die Polizeibediensteten haben 
darüber zu wachen, daß während des Brandes keine unnötigen Beschädigungen oder Zer- 
störungen an den vom Feuer ergriffenen oder bedrohten Anwesen (§ 36 Absatz 4 des Gesetzes) 
und keine Verschleppungen geretteter Gegenstände und Baustoffe stattfinden, auch daß eigen- 
mächtige Veränderungen an der Brandstätte vor der Abschätzungstagfahrt nicht vorgenommen 
werden. Inwieweit aus sicherheitspolizeilichen Gründen oder zur Erkennbarmachung des Um- 
fanges des Schadens Abbruchs= und Aufräumungsarbeiten vorzunehmen sind (§ 38 Absatz 1 
des Gesetzes), bestimmt das Bezirksamt, in dessen Abwesenheit der Bürgermeister. 
In den Städten mit staatlicher Ortspolizei werden die entsprechenden Maßnahmen an 
Stelle des Bürgermeisters vom Bezirksamt getroffen. 
Diese Vorschriften finden bei einer Explosion sinngemäß Anwendung. 
B. Festsetzung der Entschädigung. 
8 39. 
Amtlicher Augenschein und Schadensabschätzung. 
Die Tagfahrt zur Vornahme der Schadensabschätzung wird vom Bezirksamt festgesetzt. 
Findet ein amtlicher Augenschein auf der Brandstätte statt, so ist die Schadensabschätzung 
tunlichst mit diesem zu verbinden. 
Im Falle des § 37 Absatz 2 des Gesetzes bleibt die Festsetzung der Tagfahrt dem mit 
der Abschätzung beauftragten Bauschätzer überlassen. 
Von der Tagfahrt ist der Bürgermeister zur eigenen Kenntnis und Eröffnung an die 
Beschädigten zu benachrichtigen. 
Bei Brand= oder Explosionsfällen von großer Ausdehnung oder besonders bedeutender 
Schadenswirkung ist außerdem der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherungsanstalt drahtlich 
von der Festsetzung der Tagfahrt zu verständigen; die dadurch entstehenden Telegramm- 
oder Fernsprechgebühren sind zur Rückerhebung von der Gebäudeversicherungsanstalt in das 
Geschäftstagebuch aufzunehmen. 
8 40. 
Bericht über die Verhältnisse der Beschädigten. 
Der Bürgermeister hat spätestens in der Tagfahrt dem Bezirksamt einen Bericht darüber 
vorzulegen, ob Forderungen gegen die Eigentümer der zerstörten oder in erheblicherem Maße 
beschädigten Gebäude betrieben werden, ob ihre Fahrnisse versichert sind und in welchem Be-
	        
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