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g. die Verpflichtung zur Instandhaltung und Räumung der Gewässer (88 90 und
92 des Gesetzes), die Vorausleistungen der Werkbesitzer (§ 93 des Gesetzes):
h. die Verpflichtung zur Instandhaltung, Verbesserung oder Beseitigung künstlicher
Anlagen (§ 94 des Gesetzes):
i. die Bildung einer Wassergenossenschaft, Genehmigung der Satzungen und sonstige
die Genossenschaft betreffende Angelegenheiten (88 58 ff. des Gesetzes).
(3) Nicht einzutragen sind Rechtsverhältnisse, die Anlagen von geringfügiger Bedeutung
oder kurzer Dauer betreffen.
(4) Andere als die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Rechtsverhältnisse können eingetragen
werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Eintragung besteht oder wenn von den Betei-
ligten dargetan wird, daß die Eintragung von besonderem Wert für sie ist.
§ 15. (8 3.)
(1) Von Amts wegen sind in das Wasserrechtsbuch einzutragen:
1. die Rechtsverhältnisse, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Dezember 1904,
das Wasserrechtsbuch betreffend, unter Mitwirkung der Behörden neu begründet oder
in ihrem Bestand oder Umfang geändert oder neu geordnet werden;
2. die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Rechtsverhältnisse, sofern über
ihren Bestand Entscheidungen oder Verfügungen der Verwaltungsbehörden, insbesondere
Genehmigungsurkunden vorliegen.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten sind auch in Ermangelung der in Absatz 1 Ziffer 2
bezeichneten Voraussetzung die Rechtsverhältnisse in das Wasserrechtsbuch einzutragen, wenn sie
erwiesen oder von den übrigen Beteiligten anerkannt sind. Kann dieser Beweis oder das
Anerkenntnis nicht beigebracht werden, so darf das Rechtsverhältnis nach Maßgabe des vor-
handenen Bestandes eingetragen werden, wenn den Beteiligten der Antrag bekannt gegeben, eine
Einsprache von ihnen nicht erhoben oder durch diese die Unrechtmäßigkeit des Bestands nicht
glaubhaft gemacht ist und auch sonst keine Bedenken gegen die Eintragung bestehen.
(3) Auf Antrag der Beteiligten sind auch Einigungen, Schiedssprüche und gerichtliche
Urteile über Rechtsverhältnisse der in § 14 bezeichneten Art einzutragen.
(4) Das Ministerium des Innern kann anordnen, daß die im Bereich eines bestimmten
Wasserlaufs oder Flußgebiets bestehenden Rechtsverhältnisse, deren Bestand durch die in Absatz 1
Ziffer 2 bezeichneten behördlichen Urkunden nicht nachgewiesen ist, von den Beteiligten binnen
einer zu bestimmenden Frist unter Vorlage der in ihrem Besitze befindlichen Urkunden und
sonstigen Unterlagen anzumelden sind, widrigenfalls sie von Amts wegen festgestellt und ein-
getragen werden.
* 16. (§ 4.)
(1) Das Wasserrechtsbuch zerfällt in vier Abteilungen:
a. das J-Buch, enthaltend die Rechtsverhältnisse der in § 14 Absatz 1 Ziffer 1 oben
angeführten Wassernutzungen;
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