Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

324 XVIII. 
b. das E-Buch, enthaltend die Rechtsverhältnisse der daselbst unter Zifser 2 augeführten 
Einleitungen von Abwässern und dergleichen; 
e. das B-Buch, enthaltend die Rechtsverhältnisse der daselbst unter Ziffer 3 angeführten 
Bauten und ähnlichen Veranstaltungen; 
d. das F-Buch, enthaltend die Genehmigung der daselbst unter Ziffer 4 angeführten 
Fähranstalten, schwimmenden Bad- und Waschanstalten und anderen schwimmenden 
Vorrichtungen. 
(2) Außerdem wird bei dem Wasserrechtsbureau eine Sammlung angelegt und fortgeführt 
von allen die Instandhaltung, Reinhaltung und Benutzung der Gewässer und die Anwendung 
des § 99 des Wassergesetzes auf nicht öffentliche Gewässer, betreffenden bezirks= und orts- 
polizeilichen Vorschriften. 
§ 17. 6 5.) 
(1) Die Bezirksämter haben dem Wasserrechtsburean einzusenden: 
a. die in § 14 Absatz 2 aufgeführten Bescheide, Verfügungen und Vorschriften über die 
daselbst bezeichneten Rechtsverhältnisse, die neu begründet oder in ihrem Bestand und 
Umfang geändert oder neu geordnet werden, in einer beglaubigten Abschrift unter 
Anschluß der Akten und Pläne; 
b. auf Aufforderung der Oberdirektion des Wasser und Straßenbaues die Urkunden, 
Pläne und Akten, welche auf ein zur Zeit des Inkrafttretens der Verordnung vom 
4. Dezember 1904, das Wasserrechtsbuch betreffend, schon bestehendes, zum Eintrag 
in das Wasserrechtsbuch geeignetes Rechtsverhältnis sich beziehen; 
.jeweils alsbald nach der Verkündigung die in § 16 Absatz 2 genannten bezirks- und 
ortspolizeilichen Vorschriften. 
(2) Der Bescheid über die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechts nach § 40 des Gesetzes 
und über die Genehmigung zu einer Wasserbenutzung nach §§ 52, 53 und zu einem Bau nach 
§§ 99 und 110 des Gesetzes ist erst dann einzusenden, wenn die technische Bezirksbehörde 
dem Bezirksamt gemäß §§ 54 und 127 dieser Verordnung mitgeteilt hat, daß die Aus- 
führung den genehmigten Beschreibungen, Plänen und Zeichnungen sowie den Verleihungs- 
oder Genehmigungsbedi nentspricht. 
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8 18. (8 6.) 
(1) Der Antrag auf Eintragung eines Rechtsverhältnisses (§ 15 Absatz 2 und 3) ist nebst 
den Unterlagen bei dem Bezirksamt einzureichen; ebenda sind die Rechtsverhältnisse anzumelden, 
wenn das Ministerium gemäß § 15 Absatz 4 die Eintragung angeordnet hat. 
(2) Die Anträge hat das Bezirksamt, geeignetenfalls im Benehmen mit der technischen 
Behörde, einer vorläufigen Prüfung zu unterwerfen und sie entweder zurückzuweisen, wenn die 
Voraussetzungen nach § 15 nicht gegeben sind, oder, soweit erforderlich, durch Erläuterungen 
und Pläne ergänzen zu lassen und sodann unter Anschluß der Akten dem Wasserrechtsburean 
vorzulegen.
	        
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