Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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trage, ob eines der Gebäude etwa zum Abbruch bestimmt war oder eine erhebliche Werts- 
verminderung erlitten hatte oder eine andere Einrichtung erhalten sollte. 
Zugleich hat der Bürgermeister dem Bezirksamt auf Grund genommener Einsicht in das 
Grundbuch oder sonstiger zuverlässiger Erhebungen beim Grundbuchamt schriftlich zu berichten, 
wer Eigentumsrechte an den in Betracht kommenden Gebäuden besitzt und welche Lasten in 
der zweiten und dritten Abteilung des Grundbuchs darauf eingetragen sind. Für die Er- 
hebungen beim Grundbuchamt dürfen dem Bezirksamt oder der Gebändeversicherungsanstalt 
Kosten oder Gebühren nicht angefordert werden (§ 64 Absatz 2 des Gesetzes). 
Findet ein amtlicher Augenschein nicht statt oder ist aus sonstigen Gründen die Ein- 
haltung dieser Vorschriften nicht möglich, so sind die Beurkundungen tunlichst bald dem Be- 
zirksamt einzusenden. 
In Städten mit staatlicher Ortspolizei hat das Bezirksamt die Erhebungen im Sinne 
des Absatzes 1 durch Polizeiorgane zu pflegen. 
  
8 41. 
Schadensabschätzung. 
Die Bauschätzer haben die Schadensabschätzung nach Maßgabe des Gesetzes und der 
Dienstweisung vorzunehmen und das Ergebnis in ein Schadensverzeichnis nach beigeschlossenem 
Muster, Anlage IV, einzutragen. Die erforderlichen Vordrucke erhalten die Bauschätzer von Aage 
der Gebäudeversicherungsanstalt. 
8 42. 
Schaden durch Löschmaßregeln. 
Ist ein Schaden im Sinne des § 31 des Gesetzes entstanden, so hat das Bezirksamt zu 
bestimmen, durch welche Sachverständige er abzuschätzen ist. Bei Beschädigungen von Hof- 
und Garteneinfassungen, Brunnen und dergleichen sind in der Regel die Bauschätzer auch mit 
dieser Abschätzung zu betrauen, bei Beschädigung von Bäumen, Garten= und Feldgewächsen 
ortsanwesende Mitglieder des Gemeinderats oder sonstige geeignete Persönlichkeiten. Das Er- 
gebnis dieser Abschätzungen ist in besonderer, von den Schätzern zu unterzeichnender Urkunde 
niederzulegen und den Beteiligten unter Hinweis auf § 31 Absatz 2 des Gesetzes zu eröffnen. 
8 43. 
Niederschrift über den amtlichen Augenschein und die Schadensabschätzung. 
Über die Vornahme des amtlichen Augenscheins und der Schadensabschätzung ist eine 
Niederschrift zu fertigen, in welcher — und zwar tunlichst an der Hand beigegebener Plau- 
stizzen — Lage und Zustand der Brandstätte zu schildern sind. In der Tagfahrt ist fest- 
zustellen und in der Niederschrift ausdrücklich zu beurkunden, ob eine Wertsverminderung 
(§21 Absatz 2 und 3 des Gesetzes), eine unerlaubte Veränderung der Brandstätte (§ 38 des 
Gesetzes) oder ein Fall des § 34 des Gesetzes vorliegt oder nicht. Bezüglich des Ergebnisses 
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