Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 331 
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Ouerschnitte zu den unter c genannten Längenschnitten mit Einzeichnung der für die 
Beurteilung des Unternehmens wichtigen Wasserstände; 
Bauzeichnungen über sämtliche an und in dem Gewässer zu errichtenden Anlagen und 
über die an bestehenden Anlagen beabsichtigten Anderungen; 
bei Wassertriebwerken außerdem Bauzeichnungen über das Triebwerk mit allen für die 
Verwendung des Wassers wichtigen Zubehörden, wie Leerläufen, Ablässen und dergleichen; 
Nachweise über die Standfestigkeit und Sicherheit der geplanten Bauwerke; 
Angaben über das Bauvorgehen bei den an und in dem Gewässer zu erstellenden 
Anlagen (Banzeiten, Rüstungen und dergleichen): 
. in den Fällen des § 40 Ziffer 1 Buchstabe a des Gesetzes ein genauer Nachweis über 
die Menge und Beschaffenheit der in den Wasserlauf einzuleitenden oder abzuführenden 
flüssigen oder festen Stoffe und die Zeiten der Einleitung oder Abführung. 
(4) Die vorbenannten Beilagen des Antrags müssen so beschaffen sein, daß aus ihnen 
das beabsichtigte Unternehmen in allen wesentlichen Bestandteilen und Einzelheiten, die Art der 
Ausführung und des Betriebs, sowie die voraussichtliche Einwirkung des Unternehmens auf die 
von ihm berührten Gewässer, Grundstücke und bereits bestehenden Anlagen klar zu erkennen ist. 
(5) Außer den erwähnten Unterlagen können von dem Antragsteller nähere Angaben über 
den Zweck und die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens, über die zur Ausführung und zum 
Betrieb desselben vorhandenen Mittel u. s. w. verlangt werden; bei Wasserkraftanlagen zur 
Erzeugung elektrischer Energie insbesondere werden von dem Unternehmer regelmäßig weitere 
Nachweisungen technischer und wirtschaftlicher Art über die Anlagekosten, die Jahreskosten, die 
voraussichtlichen Kosten der Krafterzeugung, die Menge und Verwertung der erzeugten Nutz- 
wirkungen und dergleichen zu liefern sein. 
(6) Mitteilungen über Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, Pläue, Zeichnungen 
und dergleichen, deren Geheimhaltung der Antragsteller für erforderlich hält, sind von den 
sonstigen Beilagen getrennt vorzulegen. 
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§ 35. (§ 17.) 
Form des Antrags und der technischen Unterlagen. 
(1) Der Antrag nebst sämtlichen Beilagen ist in 4, bei Wassertriebwerken für große 
Überlandzentralen in 5 vollständig übereinstimmenden Fertigungen einzureichen. Der Antrag 
muß vom Antragsteller, die Beschreibung, der Lageplan und die Zeichnungen u. s. w. müssen 
sowohl vom Antragsteller als auch vom Fertiger unterzeichnet und mit Orts= und Zeitangabe 
versehen sein. Die Pläne und sonstigen Zeichnungen müssen von dazu befähigten Personen 
auf dauerhaftem Stoff unter Verwendung beständiger Linien= und Farbentöne hergestellt und 
in einem zur Beurteilung der Verhältnisse geeigneten Maßstab gefertigt sein (vergleiche die 
landesherrliche Verordnung vom 17. Mai 1905, die Beschaffenheit der Pläne im Verfahren 
vor den Verwaltungsbehörden betreffend, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 300). 
(2) In der Regel ist für den Lageplan der Maßstab 1:1000, für die Längenschnitte 
111000 für die Längen und 1:100 für die Höhen, für die Querschnitte 1: 100, für die 
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