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Gemeinde in der ortsüblichen Weise bekannt zu machen und die Beteiligten gemäß § 41 Absatz 1
Ziffer 2 zur Geltendmachung etwaiger Einwendungen aufzufordern; der gleiche Auftrag ist an
die Gemeinderäte der übrigen Gemeinden zu richten, in denen eine ortsübliche Bekanntmachung
zu erlassen ist.
(3) Soweit das Bezirksamt die besondere Eröffnung an die Beteiligten für genügend oder
neben der Bekanntmachung im amtlichen Verkündigungsblatt oder ortsüblichen Bekanntmachung
für erforderlich hält (§ 40 Absatz 6), ist der Gemeinderat zu beauftragen, sie im Wege der Zu-
stellung an die Beteiligten oder deren Bevollmächtigte, soweit sie im deutschen Reiche an bekannten
Orten anwesend sind, zu vollziehen. Dabei sind diese im Sinne des Absatzes 2 aufzufordern.
(4) Nach Ablauf der Frist hat der Gemeinderat den Antrag nebst den Beilagen und den
etwa eingekommenen Einsprachen dem Bezirksamt unter Beurkundung der vorschriftsmäßig
vorgenommenen Offenlegung, ortsüblichen Bekanntmachung oder besonderen Eröffnung vor-
zulegen und seine Außerung über die Zulässigkeit des Unternehmens, sowie über die vorge-
brachten Einwendungen beizufügen.
s 13. (§ 22.)
Beuachrichtigung beteiligter Behörden.
(1) Soll eine Wasserbenutzungs= oder Entwässerungsaulage in der Nähe eines Schutzdeichs
(Hochwasserdammes), einer Landstraße, Kreisstraße oder eines Gemeindeweges, eines Waldes
oder einer Eisenbahn errichtet werden, so ist der Rheinbouinspektion, der Wasser= und Straßenbau-
inspektion, dem Kreisausschuß, dem Gemeinderat, dem Forstamt oder der Bahnbauinspektion durch
Übersendung eines Stückes des die Bekanntmachung enthaltenden amtlichen Verkündigungs-
blattes oder in anderer Weise rechtzeitig von dem beabsichtigten Unternehmen Nachricht zu geben.
(2) Betrifft das Unternehmen ein öffentliches Gewässer, so ist auch die zuständige Domänen=
verwaltungsbehörde zu benachrichtigen.
§ 44. (§ 23.)
Prüfung des Antrags.
(1) In allen Fällen, also auch wenn eine öffentliche Bekanntmachung nicht erfolgt ist
oder Einwendungen nicht erhoben worden sind, hat das Bezirksamt im Benehmen mit der
technischen Behörde zu prüfen, ob das beabsichtigte Unternehmen das öffentliche Interesse ge-
fährden, oder ob es für andere Grundstücke oder Wasserbenutzungsanlagen erhebliche Nachteile,
Gefahren oder Belästigungen herbeiführen kann. Ferner hat es zu prüfen, ob der Ausführung
des Unternehmens nicht polizeiliche, insbesondere bau-, feuer= und gesundheitspolizeiliche Vor-
schriften entgegenstehen. Wegen der Prüfung des Unternehmens vom Standpunkte der Wahrung
der Interessen der Fischerei aus vergleiche § 16 Absatz 1 und 3.
(2) Die gegen das Unternehmen erhobenen Einwendungen sind, auch soweit sie privat-
rechtlicher Natur sind, mit den Beteiligten tunlichst mündlich zu erörtern; dabei ist auf ihre
gütliche Erledigung, soweit sie die öffentlichen Interessen nicht berühren, hinzuwirken. Kommt
eine gütliche Vereinbarung zustande, so ist über sie eine Niederschrift zu fertigen und von den
Beteiligten unterzeichnen zu lassen.