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größerer Wassermengen, die Einleitung von in höherem Maße die Beschaffenheit des Wassers
verändernden Abwassern u. s. w. (Wegen wesentlicher Anderungen der Wasserbenutzungs= oder
Entwässerungsanlagen, die eine Erweiterung des Benutzungsrechts nicht zur Folge haben,
vergleiche § 52 Absatz 2 Ziffer 2 des Gesetzes und § 61 dieser Verordnung.)
(5) Einer Verleihung bedürfen auch die Unternehmungen des Staats (Domänenärar,
Fiskus) und die von staatlichen Behörden im Namen und für Rechnung anderer Körperschaften
(Kreis, Bezirksverbände, Gemeinden u. s. w.) ausgeführten Unternehmungen.
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Verfahren bei der Verleihung des Rechts zum Betrieb einer Uberfahrtsaustalt au einem öffentlichen
Gewässer. (X§ 40 Ziffer 2 Buchstabe b. des Gesetzes.)
(1) Als Überfahrtsanstalten bedürfen der Verleihung Veranstaltungen zur Beförderung
von Menschen und Gegenständen von einem Ufer eines Wasserlaufs oder Sees nach dem anderen,
sofern ihr Betrieb ein regelmäßiger und auf Gewinnerzielung gerichteter ist, mag im übrigen
die Beförderung durch Ruder, Dampf oder sonstige Kraft bewirkt werden.
(2) Wer eine Überfahrtsanstalt an einem öffentlichen Gewässer errichten und betreiben oder
die Einrichtung einer bestehenden Überfahrtsanstalt wesentlich äudern will, hat den Antrag auf
Verleihung beim Bezirksamt einzureichen.
(3) Dem Antrag sind eine Beschreibung der Anlage, insbesondere der zu verwendenden
Fahrzenge und der etwaigen Giervorrichtung, sowie erforderlichenfalls ein Lageplau, nebst Längen-
und Querschnitten der Zufahrten oder Zugänge und der Anlanderampen (Fährstufen) und Pläue
der etwaigen Giervorrichtung nach den in §§ 34 und 35 dieser Verordnung gegebenen Vor-
schriften anzuschließen.
(4) Auch sind die in Aussicht genommenen Fahrgebühren und zu deren Feststellung ein
Anschlag des Aufwandes für die Herstellung, Unterhaltung und den Betrieb der Anstalt, sowie eine
Schätzung des durchschnittlichen Verkehrs an Personen, Vieh, Fuhrwerken und Gütern beizufügen.
(5) Sofern der Antrag nicht von der Gemeinde gestellt wird, ist er nebst Beilagen dem
Gemeinderat zur Außerung mitzuteilen, welche sich auch auf die persönliche und fachliche Be-
fähigung des Antragstellers, sowie dessen Vermögensverhältnisse zu erstrecken hat. Hierauf ist
das Gutachten der technischen Behörde einzuholen. Der Antrag wird in der Regel dann im
amtlichen Verkündigungsblatt (§ 40) bekannt zu machen sein, wenn für die Uberfahrt Bauten
oder sonstige Vorrichtungen in dem öffentlichen Gewässer hergestellt werden sollen.
(6) Wenn die Überfahrtsanstalt mittels Motorkraft betrieben werden soll, ist nach § 58
zu verfahren. Die Vorlage an das Ministerium hat jedoch, sofern nicht besondere Gründe zu
einer früheren Vorlage gegeben sind, erst nach Durchführung des Offenlegungsverfahrens zu
geschehen. Wenn bei dem Betrieb der Überfahrtsanstalt keine Motorkraft verwendet wird,
hat das Bezirksamt erforderlichenfalls eine Außerung der Oberdirektion des Wasser= und
Straßenbaues nach § 8 Absatz 3 Satz 2 einzuholen.
(7) Macht sich an einem öffentlichen Gewässer das Bedürfnis nach Errichtung einer Über-
fahrtsanstalt namentlich zwischen verkehrsreichen Orten geltend, so kann das Ministerium des