Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

344 XVIII. 
größerer Wassermengen, die Einleitung von in höherem Maße die Beschaffenheit des Wassers 
verändernden Abwassern u. s. w. (Wegen wesentlicher Anderungen der Wasserbenutzungs= oder 
Entwässerungsanlagen, die eine Erweiterung des Benutzungsrechts nicht zur Folge haben, 
vergleiche § 52 Absatz 2 Ziffer 2 des Gesetzes und § 61 dieser Verordnung.) 
(5) Einer Verleihung bedürfen auch die Unternehmungen des Staats (Domänenärar, 
Fiskus) und die von staatlichen Behörden im Namen und für Rechnung anderer Körperschaften 
(Kreis, Bezirksverbände, Gemeinden u. s. w.) ausgeführten Unternehmungen. 
8 57. (8 28.) 
Verfahren bei der Verleihung des Rechts zum Betrieb einer Uberfahrtsaustalt au einem öffentlichen 
Gewässer. (X§ 40 Ziffer 2 Buchstabe b. des Gesetzes.) 
(1) Als Überfahrtsanstalten bedürfen der Verleihung Veranstaltungen zur Beförderung 
von Menschen und Gegenständen von einem Ufer eines Wasserlaufs oder Sees nach dem anderen, 
sofern ihr Betrieb ein regelmäßiger und auf Gewinnerzielung gerichteter ist, mag im übrigen 
die Beförderung durch Ruder, Dampf oder sonstige Kraft bewirkt werden. 
(2) Wer eine Überfahrtsanstalt an einem öffentlichen Gewässer errichten und betreiben oder 
die Einrichtung einer bestehenden Überfahrtsanstalt wesentlich äudern will, hat den Antrag auf 
Verleihung beim Bezirksamt einzureichen. 
(3) Dem Antrag sind eine Beschreibung der Anlage, insbesondere der zu verwendenden 
Fahrzenge und der etwaigen Giervorrichtung, sowie erforderlichenfalls ein Lageplau, nebst Längen- 
und Querschnitten der Zufahrten oder Zugänge und der Anlanderampen (Fährstufen) und Pläue 
der etwaigen Giervorrichtung nach den in §§ 34 und 35 dieser Verordnung gegebenen Vor- 
schriften anzuschließen. 
(4) Auch sind die in Aussicht genommenen Fahrgebühren und zu deren Feststellung ein 
Anschlag des Aufwandes für die Herstellung, Unterhaltung und den Betrieb der Anstalt, sowie eine 
Schätzung des durchschnittlichen Verkehrs an Personen, Vieh, Fuhrwerken und Gütern beizufügen. 
(5) Sofern der Antrag nicht von der Gemeinde gestellt wird, ist er nebst Beilagen dem 
Gemeinderat zur Außerung mitzuteilen, welche sich auch auf die persönliche und fachliche Be- 
fähigung des Antragstellers, sowie dessen Vermögensverhältnisse zu erstrecken hat. Hierauf ist 
das Gutachten der technischen Behörde einzuholen. Der Antrag wird in der Regel dann im 
amtlichen Verkündigungsblatt (§ 40) bekannt zu machen sein, wenn für die Uberfahrt Bauten 
oder sonstige Vorrichtungen in dem öffentlichen Gewässer hergestellt werden sollen. 
(6) Wenn die Überfahrtsanstalt mittels Motorkraft betrieben werden soll, ist nach § 58 
zu verfahren. Die Vorlage an das Ministerium hat jedoch, sofern nicht besondere Gründe zu 
einer früheren Vorlage gegeben sind, erst nach Durchführung des Offenlegungsverfahrens zu 
geschehen. Wenn bei dem Betrieb der Überfahrtsanstalt keine Motorkraft verwendet wird, 
hat das Bezirksamt erforderlichenfalls eine Außerung der Oberdirektion des Wasser= und 
Straßenbaues nach § 8 Absatz 3 Satz 2 einzuholen. 
(7) Macht sich an einem öffentlichen Gewässer das Bedürfnis nach Errichtung einer Über- 
fahrtsanstalt namentlich zwischen verkehrsreichen Orten geltend, so kann das Ministerium des
	        
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