Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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Das Verzeichnis ist sodann vom Bezirksamt mit den Akten über die Schadensabschätzung 
und, falls die polizeiliche Untersuchung abgeschlossen ist, auch mit jenen über die polizeiliche 
Untersuchung innerhalb der in 8 39 Absatz 1 des Gesetzes gegebenen Frist dem Verwaltungs- 
rat vorzulegen. In dem Vorlagebericht sind die wesentlichen Ergebnisse der Abschätzung und 
der polizeilichen Untersuchung zu erwähnen, insbesondere ist darin ausdrücklich anzugeben, ob 
Verdacht vorsätzlicher oder fahrlässiger Brandstiftung vorliegt, und bejahendenfalls, ob sich dieser 
Verdacht gegen einen der beschädigten Gebäudeeigentümer richtet. Gleichzeitig ist eine Zähl- 
karte über den Brandfall nach dem vom Verwaltungsrat der Gebäudeversicherungsanstalt aus- 
zugebenden Vordruck miteinzusenden. 
§ 47. 
Nachprüfung der Schadensabschätzung. 
Wird die Vornahme einer Nachprüfungsabschätzung beantragt, so hat das Bezirksamt 
mit tunlichster Beschleunigung die Bestellung der Nachprüfungsschätzer (§ 10 Absatz 3 des 
Gesetzes) zu veranlassen und alsdann unverweilt die Vornahme der Nachprüfungsschätzung 
anzuordnen. Dabei finden die Bestimmungen in § 30 Absatz 1 bis 4 entsprechende Anwendung. 
8 48. 
Entscheidung des Verwaltungsrats. 
Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherungsanstalt teilt eine Ausfertigung der von 
ihm erlassenen Entscheidung über die den Beschädigten zu gewährende Entschädigung dem Be- 
zirksamt mit, welches sie den Beschädigten mit dem Anfügen schriftlich eröffnet, daß ihnen 
gegen dieselbe binnen vierzehn Tagen der Rekurs an das Ministerium des Innern und binnen 
sechs Monaten die Klage beim Verwaltungsgerichtshof zustehe (§§ 68, 69 des Gesetzes). 
Gleichzeitig hat das Bezirksamt wegen der Anweisung der gemäß § 31 des Gesetzes der 
Gemeinde etwa zur Laft fallenden Hälfte der Entschädigungen für unbewegliche, von der Ver- 
sicherung ausgeschlossene Gegenstände auf die Gemeindekasse das erforderliche zu veranlassen. 
8 49. 
Benachrichtigung der dinglichen Gläubiger. 
Von jedem erheblichen Schadensfall sind diejenigen, welchen Hypotheken oder sonstige 
dingliche Rechte an den zerstörten oder beschädigten Gebäuden zustehen, sofort auf Einkunft 
der bürgermeisteramtlichen Beurkundung über die Eigentums= und Lastenverhältnisse (8 40 
Absatz 2 und 3) in Kenntnis zu setzen, damit sie ihre Rechte zu wahren vermögen. Diese 
Benachrichtigung erfolgt durch das Bezirksamt. 
. Kosten der Abschätzungen. 
8 50. 
Gebühren der Schätzer. 
Hinsichtlich der Gebühren der Bauschätzer und Nachprüfungsschätzer sowie deren An- 
weisung und Rückerhebung von den Ersatzpflichtigen finden die Bestimmungen der 88 35 
bis 37 entsprechende Anwendung. 
Gesees und Verordnungsblat 1912. 3
	        
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