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Das Verzeichnis ist sodann vom Bezirksamt mit den Akten über die Schadensabschätzung
und, falls die polizeiliche Untersuchung abgeschlossen ist, auch mit jenen über die polizeiliche
Untersuchung innerhalb der in 8 39 Absatz 1 des Gesetzes gegebenen Frist dem Verwaltungs-
rat vorzulegen. In dem Vorlagebericht sind die wesentlichen Ergebnisse der Abschätzung und
der polizeilichen Untersuchung zu erwähnen, insbesondere ist darin ausdrücklich anzugeben, ob
Verdacht vorsätzlicher oder fahrlässiger Brandstiftung vorliegt, und bejahendenfalls, ob sich dieser
Verdacht gegen einen der beschädigten Gebäudeeigentümer richtet. Gleichzeitig ist eine Zähl-
karte über den Brandfall nach dem vom Verwaltungsrat der Gebäudeversicherungsanstalt aus-
zugebenden Vordruck miteinzusenden.
§ 47.
Nachprüfung der Schadensabschätzung.
Wird die Vornahme einer Nachprüfungsabschätzung beantragt, so hat das Bezirksamt
mit tunlichster Beschleunigung die Bestellung der Nachprüfungsschätzer (§ 10 Absatz 3 des
Gesetzes) zu veranlassen und alsdann unverweilt die Vornahme der Nachprüfungsschätzung
anzuordnen. Dabei finden die Bestimmungen in § 30 Absatz 1 bis 4 entsprechende Anwendung.
8 48.
Entscheidung des Verwaltungsrats.
Der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherungsanstalt teilt eine Ausfertigung der von
ihm erlassenen Entscheidung über die den Beschädigten zu gewährende Entschädigung dem Be-
zirksamt mit, welches sie den Beschädigten mit dem Anfügen schriftlich eröffnet, daß ihnen
gegen dieselbe binnen vierzehn Tagen der Rekurs an das Ministerium des Innern und binnen
sechs Monaten die Klage beim Verwaltungsgerichtshof zustehe (§§ 68, 69 des Gesetzes).
Gleichzeitig hat das Bezirksamt wegen der Anweisung der gemäß § 31 des Gesetzes der
Gemeinde etwa zur Laft fallenden Hälfte der Entschädigungen für unbewegliche, von der Ver-
sicherung ausgeschlossene Gegenstände auf die Gemeindekasse das erforderliche zu veranlassen.
8 49.
Benachrichtigung der dinglichen Gläubiger.
Von jedem erheblichen Schadensfall sind diejenigen, welchen Hypotheken oder sonstige
dingliche Rechte an den zerstörten oder beschädigten Gebäuden zustehen, sofort auf Einkunft
der bürgermeisteramtlichen Beurkundung über die Eigentums= und Lastenverhältnisse (8 40
Absatz 2 und 3) in Kenntnis zu setzen, damit sie ihre Rechte zu wahren vermögen. Diese
Benachrichtigung erfolgt durch das Bezirksamt.
. Kosten der Abschätzungen.
8 50.
Gebühren der Schätzer.
Hinsichtlich der Gebühren der Bauschätzer und Nachprüfungsschätzer sowie deren An-
weisung und Rückerhebung von den Ersatzpflichtigen finden die Bestimmungen der 88 35
bis 37 entsprechende Anwendung.
Gesees und Verordnungsblat 1912. 3