Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

350 XVIII. 
VII. Beizug Dritter zu den Kosten eines Unternehmens zur Wasserbenutzung 
oder Entwässerung. (§ 49 des Gesetzes.) 
867. 
(1) Wer Grundeigentümer oder zur Benutzung eines Wasserlaufs Berechtigte zu den 
Kosten der Ausführung, der Unterhaltung und des Betriebs eines Unternehmens beiziehen 
will, hat bei dem Bezirksamt, in dessen Bezirk die Grundstücke liegen oder die Wasserbenutzungs- 
rechte ganz oder zum größeren Teil ausgeübt werden, einen Antrag einzureichen, der zu 
enthalten hat: 
a. eine Darlegung, inwiefern das Unternehmen dem öffentlichen oder gemeinwirtschaftlichen 
Interesse dient, 
b. eine Berechnung der Kosten, welche durch die Ausführung, Unterhaltung und den 
Betrieb des Unternehmens, soweit letzteres den Beizuziehenden Vorteil bringt, ver- 
ursacht sind, 
. einen Nachweis darüber, in welchem Maße die in Anspruch Genommenen von dem 
Unternehmen Vorteil haben, 
ed. die Angabe der Höhe der beanspruchten Beiträge. 
(2) Dem Antrag sind die zu seiner Begründung erforderlichen Nachweise, Zeichnungen 
und Berechnungen beizugeben. Für jeden in Anspruch Genommenen ist eine Fertigung des 
Antrags nebst Beilagen anzuschließen. Handelt es sich um eine größere Anzahl von in An- 
spruch Genommenen (z. B. um die Uferanlieger einer Gewässerstrecke oder um zahlreiche 
Wiesenbesitzer), so ist der Antrag nur in so vielen Fertigungen vorzulegen, daß jedem Bürger- 
meisteramt der Gemarkungen, in denen die Grundstücke oder Wasserbenutzungsanlagen der in 
Anspruch Genommenen liegen, eine Fertigung mitgeteilt werden kann. 
(3) Das Bezirksamt hat im Benehmen mit der technischen Behörde zu prüfen, ob gegen 
die Vollständigkeit des Antrags etwas zu erinnern ist. Entspricht der Antrag den vorstehenden 
Erfordernissen, so ist er den in Anspruch Genommenen mit der Aufforderung zuzustellen, sich 
binnen einer vom Bezirksamt festzusetzenden Frist zu erklären. 
(4) Handelt es sich um eine größere Zahl von Beteiligten (Absatz 2 Satz 3), so ist den 
Bürgermeisterämtern der Gemarkungen, in denen die Grundstücke oder Wasserbenutzungsanlagen 
der in Anspruch Genommenen liegen, je eine Fertigung des Antrags nebst Beilagen mitzuteilen. 
Das Bürgermeisteramt ist hierbei zu beauftragen, den Antrag nebst Beilagen während einer 
vom Bezirksamt zu bestimmenden Zeit auf dem Nathause zur Einsicht offenzulegen und dies 
den Beteiligten nach § 42 Absatz 3 mit der Aufforderung zu eröffnen, sich biunen der vom 
Bezirksamt festgesetzten Frist zu erklären. Nach Ablauf dieser Frist sind die eingekommenen 
Erklärungen dem Bezirksamt vorzulegen. 
(5) Von dem Inhalt der Erklärungen ist dem Antragsteller, geeignetenfalls durch Ge- 
währung der Akteneinsicht, Kenntnis zu geben und ihm eine Frist zur Abgabe einer Gegen- 
erklärung zu bestimmen. Alsdann sind die Akten, erforderlichenfalls nach Vornahme weiterer 
Feststellungen durch Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen, Erhebung von Urkunden
	        
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