Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 361 
zu änderndes Unternehmen nach 8 78 des Gesetzes beim Bezirksamt einzureichen sind, ist 
folgendes zu beachten: 
Zu Absatz 2 Ziffer 1 des § 78 des Gesetzes: 
Auf die Fertigung der Pläne, Längenschnitte, Querschnitte und Zeichnungen sind 
die Vorschriften der §§ 34 und 35 entsprechend anzuwenden. 
Zu Absatz 2 Ziffer 2 des § 78 des Gesetzes: 
Das Verzeichnis der beteiligten Grundstücke ist nach anliegender Anlage II Muster A Aulage 1 
aufzustellen; der beiläufige Wert der Grundstücke ist in der Regel nur annähernd 
für die gesamte Fläche, auf die sich das Unternehmen erstreckt, und für die einzelnen 
Grundstücke nur dann anzugeben, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere 
wegen des in Aussicht genommenen Kostenverteilungsmaßstabes, erforderlich ist; im 
übrigen ist § 89 Ziffer 2 anzuwenden. 
8 92. (8 35.) 
Formelle Prüfung des Antrags. 
(1) Die in § 79 des Gesetzes vorgeschriebene Vorprüfung hat das Bezirksamt im Be- 
nehmen mit der technischen Behörde vorzunehmen. 
(2) Ehe das Bezirksamt eine Zurückweisung des Antrags wegen Widerspruchs mit öffent- 
lichen Interessen verfügt, sind den Antragstellern die Bedenken unter Mitteilung der Äußerung 
der technischen Behörde zu eröffnen und ist ihnen erforderlichenfalls die Anderung des Entwurfs 
anheimzugeben. 
8 93. (8 36) 
Juhalt des technischen Gutachtens. 
(1) Das Gutachten der technischen Staatsbehörde (8 80 Absatz 1 des Gesetzes) hat sich unter 
Berücksichtigung des Zwecks des Unternehmens in der Regel auf folgende Punkte zu erstrecken: 
1. ob das Unternehmen geeignet ist, durch die beabsichtigten gemeinsamen Anlagen einem 
oder mehreren der in § 58 Absatz 1 Ziffer 1 bis 5 des Gesetzes bezeichneten Zwecke 
in angemessener Weise zu dienen, ob sämtliche im Antrage bezeichnete Grundstücke 
als am Unternehmen beteiligt zu behandeln oder ob etwa zur zweckmäßigen Aus- 
führung noch andere Grundstücke heranzuziehen sind; 
ob das Unternehmen einem öffentlichen Interesse oder einem überwiegenden Interesse 
der Landeskultur oder der Industrie dient; 
. welche Herstellungen zu den gemeinsamen Anlagen gehören, deren Aufwand von der 
Genossenschaft zu bestreiten ist, und welche weiteren Herstellungen im Anschluß hieran 
von den Mitgliedern der Genossenschaft zur Ausnutzung der durch die gemeinsamen 
Anlagen gebotenen Vorteile zu machen wären, sowie welcher Aufwand voraussichtlich 
für die Ausführung, Unterhaltung und den Betrieb der gemeinsamen Anlagen er- 
wachsen wird; 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 10912. 50 
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