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zu änderndes Unternehmen nach 8 78 des Gesetzes beim Bezirksamt einzureichen sind, ist
folgendes zu beachten:
Zu Absatz 2 Ziffer 1 des § 78 des Gesetzes:
Auf die Fertigung der Pläne, Längenschnitte, Querschnitte und Zeichnungen sind
die Vorschriften der §§ 34 und 35 entsprechend anzuwenden.
Zu Absatz 2 Ziffer 2 des § 78 des Gesetzes:
Das Verzeichnis der beteiligten Grundstücke ist nach anliegender Anlage II Muster A Aulage 1
aufzustellen; der beiläufige Wert der Grundstücke ist in der Regel nur annähernd
für die gesamte Fläche, auf die sich das Unternehmen erstreckt, und für die einzelnen
Grundstücke nur dann anzugeben, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere
wegen des in Aussicht genommenen Kostenverteilungsmaßstabes, erforderlich ist; im
übrigen ist § 89 Ziffer 2 anzuwenden.
8 92. (8 35.)
Formelle Prüfung des Antrags.
(1) Die in § 79 des Gesetzes vorgeschriebene Vorprüfung hat das Bezirksamt im Be-
nehmen mit der technischen Behörde vorzunehmen.
(2) Ehe das Bezirksamt eine Zurückweisung des Antrags wegen Widerspruchs mit öffent-
lichen Interessen verfügt, sind den Antragstellern die Bedenken unter Mitteilung der Äußerung
der technischen Behörde zu eröffnen und ist ihnen erforderlichenfalls die Anderung des Entwurfs
anheimzugeben.
8 93. (8 36)
Juhalt des technischen Gutachtens.
(1) Das Gutachten der technischen Staatsbehörde (8 80 Absatz 1 des Gesetzes) hat sich unter
Berücksichtigung des Zwecks des Unternehmens in der Regel auf folgende Punkte zu erstrecken:
1. ob das Unternehmen geeignet ist, durch die beabsichtigten gemeinsamen Anlagen einem
oder mehreren der in § 58 Absatz 1 Ziffer 1 bis 5 des Gesetzes bezeichneten Zwecke
in angemessener Weise zu dienen, ob sämtliche im Antrage bezeichnete Grundstücke
als am Unternehmen beteiligt zu behandeln oder ob etwa zur zweckmäßigen Aus-
führung noch andere Grundstücke heranzuziehen sind;
ob das Unternehmen einem öffentlichen Interesse oder einem überwiegenden Interesse
der Landeskultur oder der Industrie dient;
. welche Herstellungen zu den gemeinsamen Anlagen gehören, deren Aufwand von der
Genossenschaft zu bestreiten ist, und welche weiteren Herstellungen im Anschluß hieran
von den Mitgliedern der Genossenschaft zur Ausnutzung der durch die gemeinsamen
Anlagen gebotenen Vorteile zu machen wären, sowie welcher Aufwand voraussichtlich
für die Ausführung, Unterhaltung und den Betrieb der gemeinsamen Anlagen er-
wachsen wird;
Gesetzes= und Verordnungsblatt 10912. 50
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