Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 363 
Pauschsumme festsetzen, welche unter den Gesamtbetrag der nach der Gebührenordnung vom 
Ortsdiener anzusprechenden Zustellungsgebühren herabsinkt, aber nicht geringer sein soll, als 
die Hälfte dieses Gesamtbetrags und als der für fünfzig Zustellungen anzufordernde Betrag. 
(3) Die Gebührenforderung ist beim geschäftsleitenden Bezirksamt einzureichen, welches die 
Berichtigung durch die zur Zahlung der Kosten Verpflichteten nach Maßgabe der Verwaltungs- 
gebührenordnung veranlaßt. 
§ 96. (8 39.) 
Ladung der Antragsteller und der Gemeindebehörde. Verfahren beim Ausbleiben der Antragsteller. 
(1) Zur Abstimmungstagfahrt (§ 80 des Gesetzes) sind außer den beteiligten Eigentümern 
stets auch die Antragsteller, die Gemeindebehörde und die technische Bebörde einzuladen. 
(2) Die Antragsteller sind in der Ladung auf die Rechtsfolgen des Nichterscheinens (Ab- 
satz 4) hinzuweisen. 
(3) Ist der Antrog von der Gemeindebehörde gestellt, so ergeht die Ladung an den Ge- 
meinderat mit der Auflage, sich in der Tagfahrt durch mindestens zwei aus seiner Mitte zu 
wählende Bevollmächtigte vertreten zu lassen. 
(4) Falls beim Ausbleiben aller Antragsteller in der Tagfahrt Niemand von den er- 
schienenen Beteiligten den Antrag aufnimmt, gilt der Antrag als aufgegeben; hiervon sind 
die Antragsteller unter Verfällung in die erwachsenen Kosten zu verständigen. 
(5) Falls auch nur ein Antragsteller in der Tagfahrt erscheint oder einer der sonst er- 
schienenen Beteiligten seine Zustimmung zu dem Antrag erklärt, ist in die Verhandlung 
einzutreten. 
§ 97. (§ 40) 
Verbindung mit dem Verfahren zur Einräumung von Zwangsbefugnissen und dem Verleihungs= oder 
Genehmigungsverfahren. 
Werden für das Unternehmen Zwangsbefugnisse in Anspruch genommen (88 30 ff. des 
Gesetzes) oder ist eine Verleihung oder Genehmigung des Unternehmens erforderlich (88 40 ff., 
52, 53 und 99 des Gesetzes), so findet § 90 Absatz 3 mit folgender Maßgabe entsprechende 
Anwendung: 
1. die mit einer Zwangsbefugnis in Anspruch Genommenen können unter Benachrichtigung 
von der Offenlegung zur Abstimmungstagfahrt mit der Aufforderung geladen werden, 
ihre etwaigen Einwendungen vor oder spätestens in dieser Tagfahrt geltend zu machen; 
. wird die im Verleihungs= oder Genehmigungsverfahren erforderliche Offenlegung mit 
der nach § 80 des Gesetzes vorgeschriebenen Offenlegung verbunden, so können die- 
jenigen, welche gegen die Verleihung oder Genehmigung Einwendungen erhoben haben, 
zur Erörterung derselben zur Abstimmungstagfahrt geladen werden. 
50. 
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