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Verfahren in der Abstimmungstagfahrt.
(1) Wenn die Erörterungen in der Abstimmungstagfahrt (§ 82 des Gesetzes) nicht am
gleichen Tage erledigt werden können, so ist die Fortsetzung der Tagfahrt innerhalb der nächst-
folgenden Tage gestattet, ohne daß eine neue förmliche Ladung der Beteiligten nach § 80 des
Gesetzes nötig fällt; es ist aber den Anwesenden Tag und Stunde der Fortsetzung der Ver-
handlung mündlich mitzuteilen.
(2) Wenn die Tagfahrt aus dem Grunde nicht bis zur Abstimmung weitergeführt werden
kann, weil sich im Laufe der Verhandlung die Notwendigkeit weiterer, längere Zeit bean-
spruchender Erhebungen herausstellt, so ist bei Anberaumung der nächsten Abstimmungstag-
fahrt das in § 80 des Gesetzes vorgeschriebene Verfahren einzuhalten.
(3) Wenn Eigentümer, deren Grundstücke nach dem Antrag an den gemeinsamen Anlagen
beteiligt sind, vor oder in der Tagfahrt geltend machen, daß die Voraussetzungen für die
Teilnahme ihrer Grundstücke an dem Unternehmen fehlen, insbesondere weil sie keinen Vor-
teil daraus ziehen, oder weil die besondere Benutzungsweise der betreffenden Grundstücke für
sie von wesentlich größerem wirtschaftlichen Interesse sei als die durch das Unternehmen beab-
sichtigte Verbesserung (§ 76 des Gesetzes), so können sie doch an der Abstimmung Teil nehmen.
lber die auf diesen Grund gestützte Einsprache wird alsdann vom Ministerium des Innern
entschieden (&§ 83 des Gesetzes und § 99 dieser Verordnung).
(4) Die Abstimmung kann nur persönlich oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten
erfolgen. Abstimmungen, welche nach Abschluß der Tagfahrt abgegeben werden, sind nicht zu
berücksichtigen.
(5) Besteht das Unternehmen aus mehreren von einander unabhängigen Teilen, so ist
die Abstimmung über jeden Teil besonders vorzunehmen. Ist das Unternehmen sowohl in
einem weiteren als in einem engeren Umfang zur Ausführung beantragt, so ist, wenn sich
für den zuerst zur Abstimmung zu bringenden weitergehenden Antrag die vorgeschriebene
Mehrheit nicht findet, über den engeren Antrag abstimmen zu lassen.
(6) Ergibt die Abstimmung nicht die gesetzliche Mehrheit für das Unternehmen, so hat
der Vorsitzende dieses Ergebnis den Anwesenden zu eröffnen und im amtlichen Verkündigungs-
blatt bekannt zu geben.
§ 99. (§ 42.)
Vorlage an das Ministerium.
(1) Haben in der Abstimmungstagfahrt sämtliche Beteiligte oder doch die gesetzliche Mehr-
heit derselben zugestimmt, so erstattet das Bezirksamt durch Vermittelung der Oberdirektion
des Wasser= und Straßenbaues Vorlage an das Ministerium des Innern gemäß § 90
Absatz 2 und 3.
(2) Soll nach dem Antrage einem Eigentümer, der nach § 76 Absatz 2 des Gesetzes
wegen der besonderen Benutzungsweise seiner Grundstücke zur Teilnahme nicht gezwungen