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§ 112. (6 55.)
Instandhaltungspflicht auf Gemarkungsgrenzstrecken.
Bildet ein fließendes Gewässer die Grenze zweier Gemarkungen, so ist durch Benehmen
der Beteiligten und nötigen Falls durch Entschließung des Bezirksrats (§ 118 Ziffer 7 des
Gesetzes, § 4 Ziffer 14 dieser Verordnung) der Umfang der beiderseitigen Räumungspflicht
auf der fraglichen Strecke zu regeln. Dabei ist als Maßstab zu Grunde zu legen, daß jeder
beteiligten Gemeinde (oder jedem Gemarkungsinhaber) die Räumung und Instandhaltung bis
zur Mittellinie des Gewässers obliegt; es kann aber, wenn es nach Lage der Verhältnisse
angemessen ist, unter Zugrundelegung dieses Maßstabs auch eine Verteilung der Räumungs-
pflicht nach Längsstrecken erfolgen.
– 113. (§ 56.)
Pflicht der Unternehmer von Stau= und sonstigen Anlagen zu Vorausleistungen.
Die den Unternehmern von Stau= und sonstigen Anlagen nach § 93 des Gesetzes ob-
liegende Pflicht, sich an den Räumungs= und Schutzarbeiten entsprechend zu beteiligen, kann
insbesondere derart geregelt werden, daß die Unternehmer verpflichtet werden, auf derjenigen
Strecke des Gewässers, auf welche das Stauwerk oder die sonstige Anlage eine Einwirkung
ausübt, oder auf einen dem Umfang und der Art der Einwirkung entsprechenden Teil dieser
Strecke die erforderlichen Räumungs= und Schutzarbeiten und im Falle von Zerstörungen und
dergleichen die ersorderlichen Wiederherstellungsarbeiten vorzunehmen.
§ 114. (§ 57)
Aufsicht über Erfüllung der Ränmungs= und Schutzflicht.
(1) Das Bezirksamt überwacht im Benehmen mit der technischen Behörde die Erfüllung
der in den §§ 90, 91, 93 und 94 des Gesetzes bezeichneten Verpflichtungen, erläßt erforder-
lichen Falls die im öffentlichen Interesse ohne Verzug notwendigen Anordnungen und führt,
im Falle die Verpflichtung bestritten wird, eine Entschließung des Bezirksrats nach § 118
Ziffer 7 des Gesetzes, § 4 Ziffer 14 dieser Verordnung herbei.
(2) Geeigneten,Falls ist die Vornahme der Räumungsarbeiten und die Herstellung und
Instandhaltung der Schutzarbeiten im Wege einer orts= oder bezirkspolizeilichen Vorschrift zu
regeln (§ 98 des Gesetzes).
2. Waserwehr (8 97 des Gesetzes).
§ 115. G 1.)7)
(1) Wenn zur Abwendung von Wassergefahr (Hochwasser und Eisgang) augenblickliche
Vorkehrungen notwendig werden, so sind die Gemeindebehörden der bedrohten und nötigenfalls
auch der anderen benachbarten Gemeinden verpflichtet, auf die Anordnung des Bezirksamts
*) Die den §§ 115 bis 120 in Klammern beigesügten Paragraphen weisen auf die nach § 154 außer Kraft tretende
Verordnung des Ministeriums des Innern vom 8. Dezember 1899, die Wasserwehrordnung betreffend, hin.
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